Maklerprovision

Die Maklerprovision

Die Höhe der Maklerprovision für Mietverträge ist durch bestimmte Rahmenbedingungen festgelegt. Auf nachfolgende Punkte müssen Sie bei Maklerprovisionen besonders achten.

Wie Sie schon zu den Pflichten von Immobilienmaklern lesen konnten, entsteht die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision durch das Zustandkommen eines Mietvertrags zwischen Ihnen und Ihrem zukünftigen Vermieter. Der Verdienst des Maklers ist es, das Geschäft vermittelt zu haben - so lautet zumindest die Theorie.

 

Wie hoch darf die Maklerprovision sein?

 

Die Höchstbeträge für die Maklerprovisionsansprüche sind in der Immobilienmaklerverordnung geregelt. Der Immobilienmakler darf dazu noch die 20% gesetzliche Umsatzsteuer verrechnen.

 

"Erstauftraggeberprinzip" seit 1.7.2023

Seit 1. Juli 2023 müssen Wohnungsuchende nur noch dann für die Provision eines Immobilienmaklers aufkommen, wenn sie diesen als "Erstauftraggeber" mit der Suche nach einer Mietwohnung beauftragt haben. Sobald eine Wohnung öffentlich angeboten (zB. über ein Webportal oder im Anzeigenteil einer Tageszeitung) wird, gilt der Vermieter als Erstauftraggeber und Wohnungssuchende müssen keine Provision bezahlen.

 

Höchstbeträge der Maklerprovision bei Vermittlung von Mietverträgen von Wohnungen: Regelung seit 1.9.2010

 

Maklerprovision bei unbefristeten oder auf mehr als 3 Jahre befristeten Mietverträgen

  • maximal 2 Monatsmietzinse bei der Vermietung von Haupt- oder Untermieten von Wohnungen und Einfamilienhäusern

 

Maklerprovision bei einem bis maximal 3 Jahre befristeten Mietvertrag

  • maximal 1 Monatsmietzins

 

Maklerprovision bei unbefristeten Mietverträgen, wenn der Makler zugleich Verwalter der Wohnung ist

  • maximal 1 Monatsmietzins

 

Maklerprovision bei Verlängerung der Mietvertrages oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis

  • Ergänzungsprovision bis zur Höhe des Höchstbetrages für gesamte Vertragsdauer, maximal ein halber Monatsmietzins

 

Maklerprovision bei Untermiete von einzelnen Wohnräumen

  • maximal 1 Monatsmietzins

 

Was ist eine Monatsmiete?

Die Bemessungsgrundlage für die Maklerprovision ist der reine Nettohauptmietzins und die Betriebskosten (bei Gemeinschaftsheizungen sind auch Heizung und Warmwasserkosten zu berücksichtigen) ohne Umsatzsteuer zusammen und zu dieser Gesamtsumme kommen dann 20% Umsatzsteuer hinzu.

 

Mit unserem Maklerprovisionsrechner können Sie die Höhe nachrechnen.

 

Falls Sie Abweichungen feststellen oder Fragen haben stehen wir Ihnen als Mitglied der Mietervereinigung gern mit Rat und Tat zur Verfügung.

 

Wann ist die Immobilienmaklerprovision zu bezahlen?


Der Immobilienmakler darf die Provision erst dann einfordern, wenn der von ihm vermittelte Mietvertrag auch wirklich rechtswirksam zustande gekommen ist. Das bedeutet, dass er vor diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf einen Vorschuss, Anzahlungen oder Ausbezahlung der Maklerprovision hat.


Die Maklerprovision ist z.b. unzulässig, wenn:

 

  • der Immobilienmakler auch gleichzeitig Vertragspartner des Mietvertrages ist (z. B. Eigentümer des Hauses)

  • der Mietvertrag mit einem Angehörigen des Immobilienmaklers abgeschlossen wird, mit dem er eine sehr enge und intensive Nahbeziehung hat (z. B. Mietvertrag mit Ehefrau oder Tochter des Maklers)

  • der Immobilienmakler mit dem Vermieter in einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Nahverhältnis steht und Sie nicht unverzüglich darauf hinweist

  • der Immobilienmakler, der zugleich Hausverwalter des Mietobjektes ist, keine über die durch das Verwaltungshonorar gedeckten Tätigkeiten für den Mietvertragsabschluss fördernde Aktivitäten setzt, wie z. B. Inserataufgabe oder Besichtigung der Wohnung


Rückforderung unzulässiger Maklerprovisionen


Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes kann eine unzulässige Maklerprovision binnen 10 Jahren zurückgefordert werden:

 

  • wenn sie als Ablöse zu bewerten ist oder

  • wenn der Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip eklatant, also ins Auge springend ist und klare Richtlinien der Entgeltbildung verletzt wurden zB wenn die verlangte Miete offenkundig überhöht ist!

 

Eine überhöhte Maklerprovision, die nicht offenkundig unangemessen ist, muss aber binnen 3 Jahren gerichtlich eingeklagt werden. Die Mietervereinigung Österreichs steht ihren Mitgliedern beim Durchsetzen ihrer Rechte als Rechtsvertretung zu Seite.

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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