Im Falle eines befristeten Mietvertrages innerhalb des (Teil-) Anwendungsbereiches des MRG muss eine Mindestbefristung von drei Jahren eingehalten werden. Eine vorzeitige Auflösung ist erst nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündingungsfrist möglich.
Für einen unbefristeten Mietvertrag gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat.
Da bei einem Pachtvertrag andere Regeln als zum Mietvertrag gelten, empfehlen wir Ihnen bei Fragen eine persönliche Rechtsberatung.