Solange der Hauptmieter selbst in der Wohnung wohnt, kann der Vermieter nur dann etwas dagegen unternehmen, wenn die Untermiete im Vergleich mit dem Hauptmietvertrag missbräuchlich hoch ist. Im Falle der gänzlichen Weitergabe des Mietobjekts liegt allerdings ein Kündigungsgrund vor. Nur wenn der Vermieter auf diesen verzichtet hat, ist dann auch die gänzliche Untervermietung erlaubt.
Familienmitglieder sind normalerweise keine Untermieter, sondern Mitbewohner, die aufgrund des Familienrechts in der Wohnung wohnen dürfen. Es entsteht daher kein Untermietverhältnis.
Grundsätzlich ist eine solche nicht notwendig, wenn der Hauptmieter in der Wohung selbst weiterhin wohnt. In allen anderen Fällen ist eine Zustimmung nur einvernehmlich möglich. Wir empfehlen diese schriftlich zu dokumentieren.
Grundsätzlich darf der Untermietzins nicht mehr als 150% des Hauptmietzinses betragen, zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer. Für vom Hauptmieter getätigte Investitionen, die den Wohnstandard verbessern, kann ein Zuschlag verlangt werden.
Das Schicksal der Untermiete hängt mit jenem der Hauptmiete untrennbar zusammen. Wird der Hauptmietvertrag aufgelöst, dann endet auch der Untermietvertrag. Hatte der Hauptmieter eine längere Mietzeit zugesagt, als er einhalten kann, dann wird er schadenersatzpflichtig. Anders als der Hauptmieter hat der Untermieter keine Möglichkeiten die Durchführung von Erhaltungsarbeiten zu verlangen oder Anspruch auf eine Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann auch er sowohl eine illegale Ablöse zurück verlangen als auch die Miethöhe überprüfen lassen und gegebenenfalls eine Herabsetzung verlangen.
Wenn wichtige Interessen des Hauptmieters verletzt werden oder Eigenbedarf des Hauptmieters besteht, rechtfertigt dies bereits eine Kündigung des Untermieters. Aber auch, wenn der Vermieter dem Hauptmieter kündigt, verliert der Untermietvertrag seine Gültigkeit.
Sollte der Hauptmieter seinen Mietvertrag kündigen, so kann er seinen Untermieter als Nachmieter vorschlagen. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet den ehemaligen Untermieter als Hauptmieter zu übernehmen.
Für den Fall, dass der Vermieter mit dem Hauptmieter in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis steht und der Mieter zwecks Ertragssteigerung Untermietverträge schließt, nennt man das Scheinuntermiete. Sofern eine solche vorliegt, gibt es die Möglichkeit die Anerkennung als Hauptmieter bei der Schlichtungsstelle oder dem Gericht zu beantragen.
ACHTUNG!
Bei Ihrer Überlegung, einen Untermietvertrag abzuschließen, sollten Sie bedenken, dass Sie als Untermieter in vielerlei Hinsicht schlechter gestellt sind als ein Hauptmieter. Das Untermietverhältnis ist vom Hauptmietverhältnis abhängig. Wird der Hauptmietvertrag beendet, so müssen Sie auch als Untermieter die Wohnung verlassen.