Doch mitunter gibt es da ganz konkrete Hindernisse und die lange Liste von Gerichtsentscheidungen zum Thema „Rückgabe des Mietobjekts“ zeigt, dass es mitunter gar nicht so einfach ist, das Mietobjekt korrekt zurückzugeben. Die Probleme fangen damit an, dass Vermieter gar nicht erreichbar sind und enden mitunter damit, dass die Übergabe einfach verweigert wird.
Auch der Verlust des Wohnungs- oder Haustorschlüssel kann zu einem – teuren – Problem werden.
Die Übergabe ist auch heute noch persönlich durchzuführen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Denn weder ist es ausreichend den Schlüssel in den Briefkasten der Verwaltung /des Vermieters zu werfen, noch kann diese Handlung durch eine Übersendung per Post erfolgen. Die Rechtsprechung ist hier sehr eindeutig. Diese letzte Mieterpflicht ist eine persönliche. Zwar kann man einen Vertreter für den Vorgang bevollmächtigen, aber die Übergabe selbst muss von Mensch zu Mensch erfolgen.
Sowohl Mieter als auch Vermieter können sich bei der Schlüsselübergabe vertreten lassen, doch die Ermächtigung dazu muss nachgewiesen werden. Hat man der falschen Person die Schlüssel ausgehändigt, muss man weiter Miete zahlen und hat auch noch jede Menge Ärger den Schlüssel wieder retour zu bekommen. Ebensowenig kann man dem Hausbesorger die Schlüssel in die Hand drücken, wenn dieser keine Vollmacht dazu erhalten hat.
Aufpassen sollte man auch mit schriftlichen Zusätzen bei einer vermeintlichen Kündigung oder einvernehmlichen Auflösung von Verträgen. Bei einer schriftlichen Vertragsauflösung, die den Vermerk „unter Vorbehalt sämtlicher Rechte“ trug, ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass man das Mietobjekt gar nicht zurückstellen wollte, obwohl die Schlüssel übergeben wurden. Die Folge: weitere Mietzinszahlungen wurden fällig, weil der Mietvertrag gar nicht aufgelöst worden war.
Bei verloren gegangenen Schlüsseln muss der Vermieter unverzüglich verständigt werden, insbesondere wenn es sich um spezielle General-Sicherheitsschlüssel handelt. In diesem Fall hat der Vermieter auch bei aufrechtem Mietverhältnis ein rechtliches Interesse an dieser Information, sperrt so ein Generalschlüssel ja mehr als nur die eigene Wohnungstür.
Andererseits stellt sich natürlich vor dem Hintergrund der heutigen Lebensverhältnissen die Frage, wie zB eine Alleinerzieherin, die bis abends arbeitet und deren Kind allein vom Hort nach Hause geht, anders als durch eine Schlüsselübergabe an ihr Kind den Zutritt zur Wohnung organisieren soll.
Glück im Unglück hat ein Mieter, wenn der Schlüssel so verloren geht, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass er je wieder auftaucht zB Schlüssel fällt in die Donau. Denn in diesem Fall besteht ebenfalls kein Schadenersatzanspruch, weil dadurch ein allfälliger Missbrauch mit dem Schlüssel unwahrscheinlich ist.