Umbaurechte Mieter

Bauliche Veränderungen

Wenn Sie Ihre Mietwohnung umbauen oder renovieren wollen, ist die erste Frage, ob und was Sie mit bzw. ohne Erlaubnis verändern dürfen. Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Renovierung sowie über bauliche Veränderungen bei der Sanierung Ihrer Wohnung.

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Für wen gelten welche Regeln bei Veränderungen im Mietobjekt?

 

Wie immer müssen Sie als erstes prüfen, ob Ihr Mietvertrag dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt, oder nicht. Als Faustregel gilt: Gebäude, deren Baubewilligung vor dem 30.06.1953 erteilt wurde, fallen voll unter das MRG. Ausnahmen gibt es insbesondere für Wohnungen in nachträglichen Uu- bzw Ausbauten und Aufstockungen - hier fragen Sie besser bei uns nach.

 

Muss ich vor dem Ausmalen meiner Wohnung meinen Vermieter um Erlaubnis fragen?

 

Die gute Nachricht ist, dass Sie Ihren Vermieter selbstverständlich nicht um Erlaubnis fragen müssen, wenn Sie Ihre Wohnung ausmalen wollen. Der Gesetzgeber nennt Ausmalen bzw jegliche Veränderung der Oberflächen Ihrer Wohnung, -die leicht rückgängig gemacht werden kann zB durch tapezieren, verfliesen-, eine unwesentliche Veränderung des Mietgegenstandes.

 

Egal, ob Ihre Wohnung dem Mietrechtsgesetz unterliegt oder nicht, für unwesentliche Veränderungen am Mietgegenstand brauchen Sie keine Erlaubnis.

 

Welche weiteren Maßnahmen sind ebenfalls genehmigungsfrei?

 

  • das Aushängen und die Zwischenlagerung von Türblättern auch ausserhalb des Mietobjektes. Bei Wohnungsrückgabe muss allerdings alles wieder an seinem Platz sein.
  • für Türanstriche gilt das Gleiche wie beim Ausmalen
  • neue Fliesen oder Bodenbelägen.

Aber Achtung: Ihr Vermieter kann insbesondere bei der Änderung wie zB. von Teppichböden in Holzböden einen Rückbau Ihrer Sanierungsmaßnahme fordern, wenn nichts anderes gemeinsam vereinbart wird.

 

WESENTLICHE VERÄNDERUNG

Nachstehende Informationen gelten dort, wo das Mietrechtsgesetz VOLL anwendbar ist:

 

Wesentliche Veränderungen werden im § 9 Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt. Dort ist festgehalten, was Sie innerhalb des Mietgegenstandes ändern dürfen und wie Sie dabei vorgehen müssen.

 

Muss ich meine Umbaupläne schriftlich anzeigen?

 

Eindeutig ja! Umbauarbeiten und wesentliche Veränderungen an Ihrer Mietwohnung müssen Sie Ihrem Vermieter in jedem Fall schriftlich anzeigen. Das sollten Sie möglichst exakt mit Plänen und Kostenvoranschlägen dokumentieren.

 

Was ist, wenn der Vermieter nicht antwortet?

 

Sollte Ihr Vermieter nicht binnen zwei Monaten antworten, so "fingiert" das Mietrechtsgesetz seine stillschweigende Zustimmung. Achtung: Diese gilt immer nur für all jene Arbeitsschritte und Veränderungen, die Sie auch schriftlich angezeigt haben. Jegliche Abweichung von dem ursprünglichen Plan müssen Sie neu genehmigen lassen!

 

Welche Renovierungsarbeiten Ihrer Wohnung sind gesetzlich erlaubt?

(bzw. kann die Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden?)

 

Nachstehende Arbeiten können Sie auch gegen den Willen des Vermieters durchsetzen. ABER ACHTUNG: Hier muss ersatzweise für die Vermieterzustimmung jene der Schlichtungsstelle oder des Gerichts eingeholt werden. Wer einfach anfängt zu bauen, ohne dieses Verfahren abgewartet zu haben, kann böse Überraschungen erleben und zum Rückbau verpflichtet werden!

 

  • sämtliche Verbesserungs- und Umgestaltungsarbeiten in der Wohnung, die den Einbau von WC, Bad, Heizung oder Küchenanschlüsse betreffen sowie elektrische oder sonstige Installationen, die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienen
  • Wohnungszusammenlegungen, sofern die Wohnungen von der gleichen Person angemietet wurden.
  • sämtliche den Energieverbrauch betreffende und diesen senkende Maßnahmen
  • sowie der Anschluss an Fernsehen /Internet oder Telefon bzw Multimediaanschlüsse, Satellitenschüssel

 

Sollte Ihr Vermieter hier nicht zustimmen, können Sie die Umsetzung dennoch im Wege der Schlichtungsstelle/Gericht erzwingen.

 

Andere Änderungen (zB. Einbau einer Klimaanlage oder Einbau von Sicherheitstüren (siehe Beitrag) können unter Umständen ebenfalls durchgesetzt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden.

 

Die Veränderungen müssen

  • dem Stand der Technik entsprechen und verkehrsüblich sein
  • einwandfrei ausgeführt werden

  • der Hauptmieter trägt die Kosten

 

Zudem darf

  • es zu keinen schutzwürdigen Beeinträchtigungen der Interessen des Vermieters kommen.

  • das Haus dadurch keine Beeinträchtigung erleiden.

  • die Veränderung keine Gefahr für Sicherheit von Personen und Sachen bewirken.

 

Auch hier können Sie die Umsetzung im Wege der Schlichtungsstelle/Gericht erwirken.

Allerdings: Unter Umständen ist bei Auszug der Ursprungszustand wiederherzustellen

 

Welchen Umbau an der Mietwohnung kann mein Vermieter ablehnen?

Beispiele:

Die Schaffung eines zweiten Badezimmers muss der Vermieter nicht dulden (§ 9 Abs 2 Z 1 MRG). Ein zweites Badezimmer gehört nach der Rechtsprechung selbst bei Großwohnungen nicht zum Standard.

 

Auch können Sie die eigene Wohnung nicht mit der Ihres Nachbarn zusammenlegen, sofern die Nachbarwohnung nicht auch von Ihnen angemietet wurde.

 

Gibt es Kostenersatzansprüche, wenn ich ausziehe?

 

Nicht alles, was Sie investieren, erhalten Sie beim Auszug wieder ersetzt, nur bestimmte Verbesserungen bewirken Ersatzansprüche (§ 10 MRG), wie zB der erstmalige Einbau von Bad, WC oder Heizung. (Ausnahme: Austausch der Therme/ des Boilers) Informieren Sie sich rechtzeitig, bevor Sie Geld ausgeben.

 

Was ist, wenn die Veränderung öffentlich gefördert wird?

 

Haben Sie öffentliche Zuschüsse erhalten, ist aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Kostenersatzanspruch bei Auszug besteht (siehe: Sicherheitstüren), sofern die Arbeiten sich noch nicht amortisiert haben.

 

Informationen über Ersatzansprüche:

 

Als Mitglied der Mietervereinigung erhalten Sie im Beratungsgespräch individuelle Informationen über Ihre Möglichkeiten betreffend Umbau der Wohnung sowie auch über finanzielle Ersatzansprüche. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns.

 

Was ist beim Auszug betreffend unwesentlicher Veränderungen zu beachten?

 

 

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