Für wen gelten welche Regeln bei Veränderungen im Mietobjekt?
Wie immer müssen Sie als erstes prüfen, ob Ihr Mietvertrag dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt, oder nicht. Als Faustregel gilt: Gebäude, deren Baubewilligung vor dem 30.06.1953 erteilt wurde, fallen voll unter das MRG. Ausnahmen gibt es insbesondere für Wohnungen in nachträglichen Uu- bzw Ausbauten und Aufstockungen - hier fragen Sie besser bei uns nach.
Die gute Nachricht ist, dass Sie Ihren Vermieter selbstverständlich nicht um Erlaubnis fragen müssen, wenn Sie Ihre Wohnung ausmalen wollen. Der Gesetzgeber nennt Ausmalen bzw jegliche Veränderung der Oberflächen Ihrer Wohnung, -die leicht rückgängig gemacht werden kann zB durch tapezieren, verfliesen-, eine unwesentliche Veränderung des Mietgegenstandes.
Egal, ob Ihre Wohnung dem Mietrechtsgesetz unterliegt oder nicht, für unwesentliche Veränderungen am Mietgegenstand brauchen Sie keine Erlaubnis.
Welche weiteren Maßnahmen sind ebenfalls genehmigungsfrei?
Aber Achtung: Ihr Vermieter kann insbesondere bei der Änderung wie zB. von Teppichböden in Holzböden einen Rückbau Ihrer Sanierungsmaßnahme fordern, wenn nichts anderes gemeinsam vereinbart wird.
Nachstehende Informationen gelten dort, wo das Mietrechtsgesetz VOLL anwendbar ist:
Wesentliche Veränderungen werden im § 9 Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt. Dort ist festgehalten, was Sie innerhalb des Mietgegenstandes ändern dürfen und wie Sie dabei vorgehen müssen.
Eindeutig ja! Umbauarbeiten und wesentliche Veränderungen an Ihrer Mietwohnung müssen Sie Ihrem Vermieter in jedem Fall schriftlich anzeigen. Das sollten Sie möglichst exakt mit Plänen und Kostenvoranschlägen dokumentieren.
Was ist, wenn der Vermieter nicht antwortet?
Sollte Ihr Vermieter nicht binnen zwei Monaten antworten, so "fingiert" das Mietrechtsgesetz seine stillschweigende Zustimmung. Achtung: Diese gilt immer nur für all jene Arbeitsschritte und Veränderungen, die Sie auch schriftlich angezeigt haben. Jegliche Abweichung von dem ursprünglichen Plan müssen Sie neu genehmigen lassen!
Welche Renovierungsarbeiten Ihrer Wohnung sind gesetzlich erlaubt?
(bzw. kann die Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden?)
Nachstehende Arbeiten können Sie auch gegen den Willen des Vermieters durchsetzen. ABER ACHTUNG: Hier muss ersatzweise für die Vermieterzustimmung jene der Schlichtungsstelle oder des Gerichts eingeholt werden. Wer einfach anfängt zu bauen, ohne dieses Verfahren abgewartet zu haben, kann böse Überraschungen erleben und zum Rückbau verpflichtet werden!
Sollte Ihr Vermieter hier nicht zustimmen, können Sie die Umsetzung dennoch im Wege der Schlichtungsstelle/Gericht erzwingen.
Andere Änderungen (zB. Einbau einer Klimaanlage oder Einbau von Sicherheitstüren (siehe Beitrag) können unter Umständen ebenfalls durchgesetzt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Veränderungen müssen
einwandfrei ausgeführt werden
der Hauptmieter trägt die Kosten
Zudem darf
es zu keinen schutzwürdigen Beeinträchtigungen der Interessen des Vermieters kommen.
das Haus dadurch keine Beeinträchtigung erleiden.
die Veränderung keine Gefahr für Sicherheit von Personen und Sachen bewirken.
Auch hier können Sie die Umsetzung im Wege der Schlichtungsstelle/Gericht erwirken.
Allerdings: Unter Umständen ist bei Auszug der Ursprungszustand wiederherzustellen
Beispiele:
Die Schaffung eines zweiten Badezimmers muss der Vermieter nicht dulden (§ 9 Abs 2 Z 1 MRG). Ein zweites Badezimmer gehört nach der Rechtsprechung selbst bei Großwohnungen nicht zum Standard.
Auch können Sie die eigene Wohnung nicht mit der Ihres Nachbarn zusammenlegen, sofern die Nachbarwohnung nicht auch von Ihnen angemietet wurde.
Gibt es Kostenersatzansprüche, wenn ich ausziehe?
Nicht alles, was Sie investieren, erhalten Sie beim Auszug wieder ersetzt, nur bestimmte Verbesserungen bewirken Ersatzansprüche (§ 10 MRG), wie zB der erstmalige Einbau von Bad, WC oder Heizung. (Ausnahme: Austausch der Therme/ des Boilers) Informieren Sie sich rechtzeitig, bevor Sie Geld ausgeben.
Haben Sie öffentliche Zuschüsse erhalten, ist aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Kostenersatzanspruch bei Auszug besteht (siehe: Sicherheitstüren), sofern die Arbeiten sich noch nicht amortisiert haben.
Als Mitglied der Mietervereinigung erhalten Sie im Beratungsgespräch individuelle Informationen über Ihre Möglichkeiten betreffend Umbau der Wohnung sowie auch über finanzielle Ersatzansprüche. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns.
Was ist beim Auszug betreffend unwesentlicher Veränderungen zu beachten?
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