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In welchem Zustand muß Ihre Wohnung bei Wohnungsübergabe grundsätzlich sein?
Ihre Wohnung sollte bei Rückgabe sauber und besenrein (=frei von beweglichen Dingen) sein. Andernfalls erfolgt die Reinigung der Wohnung und Gegenstände auf Ihre Kosten. ACHTUNG! Vorraussetzung ist natürlich, dass Sie bei Wohnungsübernahme eine saubere Wohnung erhalten haben. Mitvermietete Gegenstände hingegen müssen natürlich in der Wohnung belassen werden.
Worauf müssen Sie bei der Wohnungsrückgabe unter dem Aspekt der Abnützung achten?
1. Flecken am Holzboden, Parkett, Teppich oder Fliesen bei Ihrer Wohnungsrückgabe
Derartige Wasserflecken oder fehlende Teile des Holz-, Teppich- oder Fliesenbodens, die bei Ihrer Anmietung noch nicht bestanden haben, müssen bei Wohnungsrückgabe beseitigt werden, wenn der Boden sonst keinen Renovierungsbedarf hätte bzw. dessen Lebensdauer bei Wohnungsrückgabe noch gegeben ist.
Anders ist es bei Verfärbungen am Boden durch Lichteinstrahlung – diese werden der normalen Abnützung zugerechnet.
Löcher durch Bilder in der Wand oder Fliesen gehören grundsätzlich zur normalen Abnützung und müssen bei der Wohnungsrückgabe nicht von Ihnen beseitigt werden. Es sei denn, Sie haben die Wände übermäßig mit Löchern versehen.
Wenn Sie eine weiße Wand in eine ockerfarbene/blassgrüne verwandelt haben, müssen Sie den weißen Urzustand zur Wohnungsrückgabe nicht wieder herstellen. Anders ist es wenn die Wand bei Auszug z.B. knallrot oder schwarz ist. Hier hat Ihr Vermieter einen Anspruch auf helle Wände, da nach derzeitiger Rechtsprechung von der Verkehrsüblichkeit ausgegangen wird. Während Pastelltöne demnach durchaus gängige Farben sind, gilt das nicht für kräftige Wandfarben, da diese nicht jedermanns Geschmack sind.
Wie Sie in den oben angeführten Beispielen sehen können, wäre eine Farbänderung der ersten beiden Pastelltöne (von links nach rechts) bei Wohnungsrückgabe durchaus noch erlaubt, während die zwei kräftigeren Farben nicht mehr tragbar wären und Sie die Ursprungsfarbe zur Wohnungsrückgabe wiederherstellen müssten.
Gerade bei Tür- und Fensterrahmen kommt es häufig zu Streit, in welchem Zustand diese übergeben wurden.
Tipp:
Erstellen Sie sowohl bei der Wohnungsübernahme als auch für bei Wohnungsrückgabe ein Übergabeprotokoll, die Abnützung bestimmen zu können. Dokumentieren Sie den Zustand in Bildform mittels Fotos und/oder Videos (Im Downloadbereich finden Mitglieder Muster dazu)
Sie sollten bei Heizkörpern das Fabrikat bildlich festgehalten haben, um so auch deren Alter besser zuordnen zu können. Auch hier gilt, dass Schäden bei Wohnungsrückgabe meist dann vom Mieter zu reparieren sind, wenn diese nicht aufgrund des Alters des Heizkörpers entstanden sind. Heizkörper können je nach Ausführung zwischen 25 und 50 Jahre alt werden, die Leitungen hingegen haben normalerweise eine Lebensdauer von 25 bis 40 Jahren, beides abhängig von der Materialwahl.
Sollte Ihre Therme verschmutzt sein, ist die Rechtslage, inwieweit Reinigung / Service Mietersache ist oder nicht, derzeit strittig. Hier ist es ratsam, wenn Sie vor Wohnungsrückgabe Ihre persönliche Rechtslage abklären. Nutzen Sie dazu die kostenfreie Beratung für MVÖ-Mitglieder.
Weitere rechtliche Details zur Wohnungsrückgabe finden Sie unter:
Achtung, Falle: Die Tücken bei der Wohnungsrückgabe
Vorsicht vor „getarnten Verzichtserklärungen“
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