Bei einer Gemeinschaftanlage steht Ihnen bzw. der Gemeinschaft der MieterInnen des Hause frei, diese gegen eine Beteiligung an den Kosten des Betriebes zu nutzen.
In so einem Fall können die Mieter gemeinsam mit dem Vermieter bestimmen, wer Teilnehmer der Gemeinschaftsanlage ist. Wenn dieses Mitspracherecht nicht gegeben ist, dann liegt keine wirkliche Sondergemeinschaftsanlage vor - dann wäre es Zeit eine Rechtsberatung aufzusuchen.
Wie auch in den Erhaltungspflichen (Punkt 10) beschrieben, gilt für solche "Sondergemeinschaftsanlagen" immer auch eine separate Vereinbarung, die Betriebskosten und Erhaltung regelt.