Grundsätzlich müssen Sie ein Mietobjekt so zurückgeben, wie Sie es übernommen haben. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Sie im Mietvertrag eine rechtswirksame Ausmalverpflichtung vereinbart haben. Wie diese formuliert sein muss, ist derzeit strittig. Viele Klauseln in diesem Bereich sind rechtsunwirksam.
Wenn Sie nichts vereinbart haben:
In diesem Fall trifft Sie eine Ausmalverpflichtung nur dann, wenn die Wände über die normale Abnützung hinaus in Anspruch genommen wurden bzw wenn Sie eine Farbe radikal abweichend von herkömmlichen Usancen gewählt haben (z.B. schwarze Wände).
Kann der Vermieter gegen Ihre Kaution aufrechnen?
Bei einer vertraglich vereinbarten Ausmalverpflichtung kann ein Unterbleiben des Ausmalens dazu führen, dass der Vermieter Ihre Kaution kürzt und Sie dann um die Kaution streiten müssen.
Eine der jüngsten OGH Entscheidungen geht soweit und hält fest, dass bei MRG/WGG Objekten eine Ausmalverpflichtung nicht wirksam vereinbart werden kann. Inwieweit diese auf Dauer so bestehen bleibt, läßt sich allerdings jetzt noch nicht abschätzen.
Einige Gerichte sind der Ansicht, dass die Ausmalverpflichtung Teil der Mietzinsvereinbarung ist. Wenn Sie daher ausmalen, dann ist zu prüfen, ob dadurch der Mietzins die gesetzliche Obergrenze überschreitet (das ist allerdings nur der Fall wenn es eine Mietzinsobergrenze gibt).
Letztlich müssen Sie abwägen, ob Sie die Wohnung unausgemalt übergeben und um die Kaution streiten, oder ob Sie ausmalen und dann die Miete überprüfen bzw. unter Umständen die Kosten für das Ausmalen zurückfordern.