Seit dem OGH-Urteil vom 22.12.2010 (siehe VKI), kann die Tierhaltung von Haustieren nicht mehr generell bzw umfassend im Mietvertrag verboten werden. Damit ist klar, dass jene Tiere, von denen keinerlei Beeinträchtigung ausgehen kann, jedenfalls erlaubt sind (zB Hamster, Meerschweinchen und ähnliches). Das heisst jedoch nicht, dass jegliche Haustierhaltung in einer Mietwohnung grundsätzlich erlaubt ist!
Mit o.g. Urteil verbot das OGH lediglich eine grundsätzliche Mietvertragsformulierung wie "Dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten". Er verbot damit die Pauschalisierung des Verbotes von Tierhaltung per Mietvertrag, da es dafür keinen sachlichen Grund gibt und Mieter damit grob benachteiligt würden.
Alle Vertragsklauseln, die eine solche Formuliereung beinhalten sind unwirksam. Als betroffene Mieter können Sie ohne weitere Nachfrage Haustiere in Ihrer Wohnung halten.
Sind in Ihrem Mietvertrag individuelle (nicht vorgefertigte) Klauseln beinhaltet, die spezifische Gattungen, wie Hunde oder Katzen, aber auch einzelne Rassen wie z.Bsp "Kampfhunde" ausschliessen, so sind diese definitiv wirksam, da sie nicht gegen den oben genannten generellen Ausschluss von Haustieren verstossen.
Der OGH hat dazu bislang keine Stellungnahme abgegeben. Sollte jedoch auch der Mietvertrag einen solchen Passus beinhalten, ist der selbstverständlich nicht wirksam. Wahrscheinlich aber wird der Vermieter, der eine solche Wohnungsanzeige in Auftrag gibt, im Mietvertrag unter Umständen Hunde und Katzenals verboten angeben. Und diese ganz klaren eingregrenzten verbote sind erlaubt.
Ist im Mietvertrag nichts anderes vermerkt, so brauchen Sie Ihrem Vermieter auch die Tierhaltung nicht anzeigen.
Grundsätzlich kann Ihr Vermieter auch eine Haustiererlaubnisklausel vereinbaren, bei der Sie zwingend vor der Anschaffung eines Haustieres um Erlaubnis bitten müssen.
Lesen Sie mehr zum Thema Haustiere und Tierschutz in unserem FairWohnen Magazin 3/2012. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Fall bitten wir Sie um Terminvereinbarung mit unseren MitarbeiterInnen.