Für den Fall, dass Sie als Hauptmieter Ihre Wohnung verlassen wollen, dürfen Sie Ihre Mietrechte an nahe Verwandte abtreten.
Beim Abtreten der Mietrechte an nahe Verwandter kommt es grundsätzlich darauf an, ob und wenn wie lange betroffene Familienmitglieder Mitbewohner Ihrer Mietwohnung waren/sind. Für Eheleute, eingetragene Partner, Verwandte direkter Linie und Wahl/Adoptivkinder ist eine Übernahme der Mietrechte möglich, wenn der gemeinsame Haushalt mindestens 2 Jahre bestanden hat. Geschwister müssen mindestens 5 Jahre Mitbewohner gewesen sein, um die Mietrechte eines Mietvertrages rechtswirksam übernehmen zu können.
Achtung Lebensgefährten! Sie sollten folgendes beachten:
Leider besteht keine Möglichkeit die Mietrechte zwischen Lebensgefährten abzutreten. Beachten Sie dass dann wenn Sie Mietverträge gemeinsam abschliessen, sowohl der Vermieter als auch der verbleibende Mitmieter zustimmen müssen, wenn nur ein Lebensgefährte die Wohnung verlassen möchte.
Ja, selbstverständlich sind Sie als Mieter verpflichtet die Veränderung der Mietverhältnisse durch Abtretung Ihrer Mietrechte schriftlich Ihrem Vermieter anzuzeigen, da Sie sonst unter Umständen Schadensersatzansprüche entstehen. Die Anzeige hat allerdings nur aufklärende Wirkung. Auch ohne Verständigung des Vermieters ist die Abtretung rechtswirksam, sofern sie korrekt erfolgt ist (siehe Muster im Downloadbereich).
Für Eheleute, eingetragene Partner, und minderjährige Kinder ist eine Mieterhöhung durch Weitergabe ausgeschlossen. Achtung! Bei Weitergabe der Mietrechte unter Geschwistern sowie volljährigen Kindern ist eine Mieterhöhung auf den Richtwertmietzins bis max. der Miethöhe des Kategorie-A-Zins anhebbar.
Weitere Informationen zur Weitergabe von Mietrechten: