im Todesfall

Weitergabe nach einem Todesfall

Sowohl im Teilanwendungsbereich als auch im Vollanwendnungsbereich des MRG kann unter bestimmten Bedingungen in Mietrechte eingetreten werden.

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Wann kommt ein Eintritt in Mietrechte eines Verstorbenen in Frage

 

Zunächst gilt es zu unterscheiden, ob der Mietvertrag, um den es geht zum Ausnahmebereich des MRG zählt, oder ob §14 MRG im Teil- bzw. Vollanwendungsbereich greift.

 

Im Vollausnahmebereich des MRG bzw. Anwendung des ABGB

 

Im Ausnahmebereich des MRG - also ABGB Mietverträgen - werden Mietverträge zwar auch vererbt, aber hier haben sowohl Ihr Vermieter, als auch Sie als Erbe unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (ein Monat) eine Sonderkündigungsmöglichkeit. Daher verlieren die Mitbewohner in diesem Fall in der Regel die Wohnung!

 

Wer kann in die Mietrechte eines Verstorbenen eintreten im Bereich der Teil/Vollanwendung des MRG?

 

  • Eheleute und eingetragene Partner
  • Verwandte direkter Linie (Kinder, Enkel, Eltern)
  • Wahl/Adoptivkinder
  • Geschwister
  • Lebensgefährten

 

Welche Voraussetzungen zum Eintritt in die Mietrechte gibt es?

 

  • es muss ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegen
  • Eintretende müssen zum Todeszeitpunkt zusammen gewohnt haben

 

Als Lebensgefährten müssen Sie - anders als die anderen Mitbewohner - mindestens drei Jahre einen gemeinsamen Haushalt mit diesem geführt haben.

 

Welche Fristen & Anzeigepflicht gibt es im Todesfall?

 

Gehören Sie zu einer der zuvor vier genannten Personengruppe und erfüllen die Vorraussetzungen, treten Sie automatisch in den Mietvertrag ein. Es sei denn, Sie erklären innerhalb von 14 Tage nach dem Tod Ihres Verstorbenen, dass Sie nicht in den Mietvertrag des Verstorbenen eintreten wollen. Sie treten mit allen Rechten und Pflichten ein und schulden dem Vermieter den im Mietvertrag vereinbarten Mietzins.

 

Wann kann der Vermieter Ihren Mietzins im Todesfall erhöhen?

 

Nur für den Fall, dass Sie in die Gruppe der Geschwister  oder volljährige Kinder in einen vor dem 1. März 1994 abgeschlossenen Mietvertrag eintreten, kann Ihr Vermieter Ihren Mietzins um max. 3,43 € je Quadratmeter und Monat anheben. Eine Erhöhung bei Ehegatten, Lebensgefährten und minderjährigen Kindern ist ausgeschlossen.

 

Weitere Informationen zur Weitergabe von Mietrechten:

 

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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