Zunächst gilt es zu unterscheiden, ob der Mietvertrag, um den es geht zum Ausnahmebereich des MRG zählt, oder ob §14 MRG im Teil- bzw. Vollanwendungsbereich greift.
Im Ausnahmebereich des MRG - also ABGB Mietverträgen - werden Mietverträge zwar auch vererbt, aber hier haben sowohl Ihr Vermieter, als auch Sie als Erbe unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (ein Monat) eine Sonderkündigungsmöglichkeit. Daher verlieren die Mitbewohner in diesem Fall in der Regel die Wohnung!
Wer kann in die Mietrechte eines Verstorbenen eintreten im Bereich der Teil/Vollanwendung des MRG?
Als Lebensgefährten müssen Sie - anders als die anderen Mitbewohner - mindestens drei Jahre einen gemeinsamen Haushalt mit diesem geführt haben.
Gehören Sie zu einer der zuvor vier genannten Personengruppe und erfüllen die Vorraussetzungen, treten Sie automatisch in den Mietvertrag ein. Es sei denn, Sie erklären innerhalb von 14 Tage nach dem Tod Ihres Verstorbenen, dass Sie nicht in den Mietvertrag des Verstorbenen eintreten wollen. Sie treten mit allen Rechten und Pflichten ein und schulden dem Vermieter den im Mietvertrag vereinbarten Mietzins.
Nur für den Fall, dass Sie in die Gruppe der Geschwister oder volljährige Kinder in einen vor dem 1. März 1994 abgeschlossenen Mietvertrag eintreten, kann Ihr Vermieter Ihren Mietzins um max. 3,43 € je Quadratmeter und Monat anheben. Eine Erhöhung bei Ehegatten, Lebensgefährten und minderjährigen Kindern ist ausgeschlossen.