Österreich, Service 26.02.2015
Wo Menschen miteinander in Kontakt treten, braucht es Regeln. Es gilt: Je intensiver der Kontakt, desto wichtiger die Regel. Hier einige Tipps dazu, damit eine gemeinsame Benützungsregelung kann Fall fürs Gericht wird.
Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass Benützungsregelungen nur einstimmig beschlossen oder geändert werden können. Das ist zwar vernünftig, bringt aber den Nachteil mit sich, dass jene Fälle, in denen keine Einigkeit erzielt werden kann, des öfteren vor Gericht landen. Denn nur dort besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung auch gegen den Willen der anderen Miteigentümer durchzusetzen. In einer Benützungsregelung wird der Gebrauch der allgemeinen Teile der Liegenschaft festgehalten, wie beispielsweise für Waschküchen, Fahrradabstellräume und Gemeinschaftsräume. Und überall können Konflikte auftreten, insbesondere dann, wenn nicht alle Bewohner auch gleichzeitig Nutzer sind – ein klassisches Beispiel dafür ist der Kinderspielraum.
Ungewöhnlicher Fall
Der Ausschluss anderer Eigentümer von der Benützung allgemeiner Teile ist schwierig. Ein solcher Fall landete daher beim Obersten Gerichtshof (OGH). Ein Ehepaar mit zwei halbwüchsigen Kindern hatte aus Platzgründen die Nachbarswohnung gekauft, damit jedem der Jugendlichen ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Das Problem: Bei der einzig sinnvollen Raumaufteilung müssten die Eltern in der einen, die Kinder in der anderen Wohnung wohnen. Doch eine derartige Lösung war aufgrund der elterlichen Aufsichtspflicht unmöglich.
Das Ehepaar wollte daher eine gemeinsame Eingangstür für beide Wohnungen errichten.
Abtrennung des Ganges
Dafür hätte die Familie auf die Dauer von zwei Jahren ein exklusives Nutzungsrecht für einen 1,5 Quadratmeter großen Gangabschnitt benötigt. Im Wege eines Antrags zur Änderung der Benützungsregeln sollte dies erreicht werden, die Familie hätte dafür auch ein monatliches Entgelt bezahlt. Die Miteigentümer verweigerten ihre Zustimmung, doch der OGH gab der Familie schlussendlich dennoch Recht: Ihr Interesse wiege schwerer, als jenes der anderen Eigentümer, zumal keine Verschiebung bei den Eigentumsverhältnissen stattfindet und die Regelung nur auf Zeit gilt, so die Ansicht des OGH.
Eine nicht alltägliche Form der Benützungsregelung wurde dadurch geschaffen.