Österreich, Rechtsprechung 07.01.2015
Zwei ganz unterschiedliche OGH-Entscheidungen zur Pflicht von Schneeräumung und Streuung in Österreich, die vor kurzem ergangen sind, eröffnen unsere aktuellen Information für das Jahr 2015
Vorsorge ja oder nein?
In der Entscheidung 7 Ob 67/14 z musste die Frage geklärt werden, wie oft der Winterdienst prüfen muss, ob er im konkreten Fall die Straßenzufahrt zu einer Tankstelle schon vorsorglich mit Auftausalz bestreuen muss oder nicht. In diesem Fall waren die Mitarbeiter um 4:00 Uhr früh vor Ort gewesen und hatten mangels Frost keine Streumaßnahmen getroffen und sich wieder schlafen gelegt. Kurz nach der Besichtigung kam es allerdings zu gefrierendem Niederschlag. Dieser war am Vorabend vom Wetterdienst angekündigt gewesen. Dem Winterdienst war der Wetterumschwung allerdings erst gegen 6.00 Uhr aufgefallen und die betroffene Tankstelle bis dahin unbehandelt geblieben, obwohl vertraglich vereinbart worden war, die Tankstelle vor und während der Öffnungszeiten (ab 5.00 früh) von Schnee zu räumen und zu streuen.
Allgemein hielt der OGH in der Entscheidung fest: „Die Behauptung, es habe keinen Sinn, Streumaßnahmen zu setzen, noch bevor sich eine Schnee- oder Eisdecke gebildet hat, entbehrt in dieser Allgemeinheit jeder Grundlage.“ Das vom Landesgericht festgestellte grobe Organisations- / Überwachungsverschulden wurde daher bestätigt.
Allerdings wollte der OGH sich nicht allgemein festlegen und hielt auch fest, dass diese Frage immer nur einzelfallspezifisch beantwortet werden kann. Dass der OGH die Problematik einer ausreichenden Schneeräumung tatsächlich sehr einzelfallsspezifisch beurteilt, zeigt die Entscheidung 2 Ob 43/14h.
Hier war die Lebensgefährtin des Mieters beim Hinaustragen von Altpapier zum entsprechenden Container aufgrund von Glatteis gestürzt. Allerdings fand der Sturz gegen Mitternacht statt, und es war nun strittig, in welchem zeitlichen Umfang der Weg frei von Glatteis zu sein hatte. Die daraufhin eingeleitete Schadenersatzklage wurde abgewiesen mit der Feststellung, „dass eine Schneeräumung oder Maßnahmen gegen Glatteis ,rund um die Uhr‘ in der Regel unzumutbar sind. Um Mitternacht kann eine Betreuung der Wege ,wie untertags‘ nicht erwartet werden.“ Die Klägerin ging daher leer aus.