Österreich, Recht, Service 19.05.2016
Über die Betriebskosten werden alle laufenden Aufwendungen eines Hauses abgerechnet. Klassische Positionen sind die Gebäudereinigung, die Müllentsorgung und der Wasserverbrauch. Muss die Nachzahlung geleistet werden, auch wenn man diese Kosten nicht (zur Gänze) mitverursacht hat?
In Genossenschaftswohnungen und Wohnungen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen (Altbau und geförderter Neubau), hat eine Nachzahlung oder ein Guthaben der Betriebskostenabrechnung immer der Mieter zu tragen bzw. zu bekommen, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung Hauptmieter der Wohnung ist.
Was bedeutet das konkret?
Bis spätestens 30. Juni ist die Betriebskostenabrechnung für das gesamte vorige Kalenderjahr zu legen. Bei Genossenschaftswohnungen geschieht das durch Zusenden der Abrechnung, sonst durch Hausaushang. Zu zahlen sind Nachzahlung oder Guthaben mit dem zweitfolgenden Mietzinstermin.
z.B. Hausaushang Mitte April: fällig zum zweitfolgenden Mietzinstermin, also am 5. Juni
Wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Hauptmieter ist, muss die Nachzahlung leisten, auch wenn er im Vorjahr nicht in der Wohnung gelebt hat und Wasser und Müll nicht mitverbraucht bzw. –verursacht hat.
Wenn das für Altbauten und Genossenschaftswohnungen gilt, welche Regelung gilt dann im nicht geförderten Neubau?
Hier kommt es zur Anwendung des ABGB, in der Regel werden die dort enthaltenen Bestimmungen jedoch vertraglich anders vereinbart. Daher raten wir in diesem Fall zur Inanspruchnahme einer Rechtsberatung.