Österreich, Recht 04.07.2016
Bis spätestens 30. Juni war die Betriebskostenabrechnung zu legen. Wann Nachzahlung/Guthaben zu bezahlen sind und welche Posten zulässigerweise in der Abrechnung auftauchen dürfen, hängt vom Erbauungsjahr des Gebäudes ab.
Nur bei Wohnungen, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen, gibt es eine gesetzliche Aufzählung, welche Kosten den Mieterinnen und Mietern als Betriebskosten verrechnet werden dürfen. In diesen Vollanwendungsbereich fallen Wohnungen in Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden. Zulässig sind hier alle regelmäßigen, periodisch wiederkehrenden Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Liegenschaft stehen. Laut § 21 MRG sind das Wasserkosten und die regelmäßige Überprüfung der Leitungen, Rauchfangkehrerkosten, Entrümpelungen, Kosten für Schädlingsbekämpfung, Stromkosten für die Stiegenhausbeleuchtung, eine Gebäudeversicherung, Hausbetreuungskosten, Verwaltungskosten und gewisse öffentliche Abgaben wie die Grundsteuer.
Eine allfällige Nachzahlung ist am zweitfolgenden Mietzinstermin nach der Abrechnungslegung zu bezahlen. Dasselbe gilt für ein Guthaben. Wurde die Abrechnung daher im Juni gelegt, ist die Nachzahlung mit der Augustmiete zu bezahlen. Und zwar von der Person, die im August MieterIn der Wohnung ist und die Augustmiete bezahlen muss. Ganz egal, wie lange man schon in der Wohnung wohnt.
Wurde das Gebäude erst nach 1945 errichtet, gilt diese Bestimmung des MRG nicht. Relevant ist in diesem Fall, welche Regelung zu den Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart wurde.