Recht 18.07.2016
Ein heißes Thema: Wer muss für Abkühlung sorgen, wenn es den Mietern zu warm wird? Und ab wie viel Grad ist Sommerhitze nicht mehr zumutbar?
Der OGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Erhaltungspflicht des Vermieters bei zu starker Hitzeentwicklung im Sommer vorliegt, und ist zu folgendem Schluss gekommen: Eine Gefahrenquelle, die die Gesundheit der Benutzer eines Mietobjektes gefährdet, muss vom Vermieter beseitigt werden, wenn diese vom Mietgegenstand selbst ausgeht und die körperliche Integrität der Benutzer in erheblichem
Maß gefährdet.
Ein Auftrag zur Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten kann dabei dem Vermieter nur aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere für die Bewohner zumutbare Maßnahmen abwenden lässt. Zum Beispiel Lüften, Beschatten der Fenster,
Bereitstellung von Ventilatoren etc. Diese Maßnahmen müssen jedoch dazu geeignet sein, die Gesundheitsgefährdung zu beseitigen bzw. zumindest so weit zu verringern, dass sie nicht mehr erheblich ist.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass Vermieter dafür Sorge zu tragen haben, Wohnungen und Geschäftsräume derart zu erhalten, dass davon keine signifikante Gefährdung der körperlichen Integrität
ausgeht. Einer zu hohen Raumtemperatur
aufgrund sommerlichen Wetters ist deshalb entgegenzuwirken. Der Spruch des OGH könnte allen jenen Mietern Auftrieb geben, die den Einbau einer
Klimaanlage fordern.