Recht 25.07.2016
Meistens sind es die Rückgabe der Wohnung und die Ausbezahlung der Kaution, die am meisten Kopfzerbrechen bereiten. Doch auch bei Kündigungsfrist und Kündigungsterminen kann es zu Problemen kommen, die manchmal unterschätzt werden.
Der Vermieter hat das Recht, dass ihm gegenüber die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten wird. Nur wenn er zustimmt, dass man früher ausziehen darf, ist eine einvernehmliche Vertragsauflösung zu jedem Zeitpunkt möglich. Aber wie lange sind sie nun, die Kündigungsfristen?
Unbefristete Verträge
Bei unbefristeten Verträgen kommt es in erster Linie auf die vertragliche Vereinbarung an. Die vereinbarte Frist und auch ein allfälliger Kündigungstermin (z.B. zum Kalenderquartal) müssen eingehalten werden. Wenn im Mietvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, so kann der Mieter das Mietverhältnis mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende auflösen. Manchmal ist auch ein Kündigungsverzicht für eine gewisse Dauer vereinbart. Auch dieser ist einzuhalten!
Befristete Verträge
Für befristete Mietverträge im Voll- und im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Altbau, Neubau, DG-Ausbau, etc.) gibt es eine Sonderregelung: Nach Ablauf des ersten Jahres darf das Mietverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende aufgelöst werden. Eine andere Vereinbarung im Mietvertrag ist nur dann zulässig, wenn der Mieter dadurch besser gestellt wird.
Beginn des Fristenlaufs
Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, sobald das Kündigungsschreiben beim Vermieter eingelangt ist. Relevant ist also nicht der Poststempel, sondern das Eingangsdatum. Deshalb ist es sinnvoll, die Kündigung per Eingeschriebenem Brief zu übermitteln, um einen Nachweis zu haben, dass das Schreiben eingelangt ist. Außerdem sollte die Kündigung nicht zu spät weggeschickt werden. Kommt sie erst am ersten Tag des Folgemonats an, verlängert sich die Frist um einen ganzen Monat.
z.B. Drei Monate Kündigungsfrist zum Monatsende, das Kündigungsschreiben langt am 25. Juli beim Vermieter ein: Drei komplette Monate beginnen mit dem Einlangen des Schreibens zu laufen, der ganze August, der ganze September und der ganze Oktober. Der Mieter muss also bis Oktober die Miete bezahlen und kann Ende des Monats die Wohnung zurückstellen. Kommt das Schreiben jedoch erst am 1. August an, beginnen die drei ganzen Monate erst dann zu laufen. Die Wohnung kann daher erst Ende November zurückgestellt werden.