Österreich, Recht, Service 31.08.2016
90 % aller Betriebskostenabrechnungen sind falsch. Die Fehlerursachen sind vielfältig: Sie reichen von falschen Aufteilungsschlüsseln bis hin zu nicht zulässigen Abrechnungsposten.
Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dürfen all jene Kosten an die MieterInnen weiterverrechnet werden, die im Gebäude an regelmäßig wiederkehrenden Kosten tatsächlich anfallen. Welche das sind und wie Ihre Betriebskostenabrechnung überprüft werden kann, hängt von der Art des Gebäudes ab.
Altbau, vor 1945 errichtet
Wenn Sie im klassischen (auch sanierten) Altbau wohnen, dann kommen auf Ihre Betriebskostenabrechnung die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) zur Anwendung. In den §§ 21-23 MRG ist geregelt, welche Kosten zu den Betriebskosten zählen. Neben den verbrauchsabhängigen Kosten wie Wasser, Müll oder Strom im Stiegenhaus sind das die Reinigungskosten, der Rauchfangkehrer, Schädlingsbekämpfung, Entrümpelungen, aber auch ein Verwaltunghonorar und die Grundsteuer. Reparaturen jeglicher Art dürfen in der Abrechnung nicht aufscheinen. Ebensowenig sind Posten wie „Sonstiges“ oder „Diverses“ zulässig.
Als Aufteilungsschlüssel zählt die Nutzfläche, die laut § 17 MRG die gesamte Bodenfläche aller Mietobjekte ist, ganz egal wie viel Platz darüber zur Verfügung steht (vgl Dachschrägen). Balkone und Terrassen gehören nicht zur Nutzfläche, Loggien allerdings schon. Je nach Nutzfläche Ihres Mietobjektes zahlen Sie einen prozentuellen Anteil an den Gesamtkosten.
Eine Überprüfung Ihrer Betriebskostenabrechnung vor Schlichtungsstelle oder Gericht ist binnen drei Jahren ab Fälligkeit der Nachzahlung/des Guthabens möglich.
Mietwohnung bei einer Gemeinnützigen Bauvereinigung (= Genossenschaftswohnung)
Die Posten, die in den Betriebskosten verrechnet werden dürfen, sind dieselben wie nach dem Mietrechtsgesetz (MRG). Lediglich die Höhe des Verwaltungshonorars wird anders berechnet.
Für den Aufteilungsschlüssel kann entweder die Nutzfläche herangezogen werden oder der so genannte Nutzwert, bei dem nicht ausschließlich die Quadratmeter, sondern auch zusätzliche andere Ausstattungsmerkmale in den Schlüssel einfließen, herangezogen werden.
Aufpassen müssen Sie bei einer Genossenschaftswohnung bei den Fristen! Sollten Sie feststellen, dass nicht korrekt abgerechnet wurde, müssen Sie binnen sechs Monaten einen begründeten Einspruch erheben. Ansonsten ist eine Geltendmachung vor Schlichtungsstelle oder Gericht nicht mehr möglich.
„Neubau“, Baubewilligung nach 1945
Bei Neubauten ist – wie so oft – die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung eine Spur komplizierter. In erster Linie kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an. Hier kann festgelegt werden, wie Betriebskosten verrechnet werden und welche zulässig sind. Ist nichts vereinbart, so hat grundsätzlich der Vermieter die kompletten Kosten zu tragen.
Überprüfen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung mit Hilfe unseres Betriebskostenrechners!