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15.05.2017

Fragen rund um das Badezimmer

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1) Dürfen Badezimmerfliesen angebohrt werden, um Handtuchhalterung, Spiegel oder Ähnliches zu montieren? 

Unwesentliche Veränderungen des Mietgegenstandes, also solche, die ohne großen Aufwand wieder rückgängig gemacht werden können, dürfen ohne Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Dazu gehört auch das Anbohren von Fliesen in einem üblichen Ausmaß. Beim Auszug muss man das Mietobjekt schlussendlich so zurückgeben wie es angemietet wurde, gewöhnliche Abnützungsspuren muss sich der Vermieter jedoch gefallen lassen. Es durchaus üblich, sich Spiegel bzw. Handtuchhalterung im Badezimmer zu montieren. Bei den dabei entstehenden Löchern handelt es sich daher in der Regel um gewöhnliche Abnützungsspuren, die beim Auszug nicht zu beseitigen sind.

 

2) Wer ist zuständig, die Silikonfugen bei Dusche oder Badewanne zu erneuern, wenn sie brüchig sind? Müssen diese bei Auszug neu gemacht werden?

Durch brüchige Silikonfugen kann leicht ein Wasserschaden entstehen. Wer für die Erneuerung solcher elastischer Fugen zuständig ist, richtet sich nach der Art des Mietverhältnisses: In Altbauten (Baubewilligung vor 1945) ist der Vermieter nur für solche Reparaturen im Wohnungsinneren zuständig, die einen ernsten Schaden für die Gebäudesubstanz oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung darstellen. In neueren Bauten ist es notwendig, den Mietvertrag durchzusehen. Hier darf die Zuständigkeit für Erhaltungsarbeiten vertraglich geregelt werden. In Genossenschaftswohnungen ist die Gemeinnützige Bauvereinigung zur Erneuerung der Fugen verpflichtet. Als Mieter muss man daher die Fugen auch nicht vor dem Auszug erneuern.

 

3) Wessen Aufgabe ist es eine kaputte Badezimmerarmatur zu reparieren?

In der Regel wird bei privaten Mietwohnungen keine Verpflichtung des Vermieters zum Austausch einer defekten Armatur bestehen. Bei Neubau-Mietverträgen ist es jedoch notwendig, vorher den Mietvertrag zu überprüfen. Bei Genossenschaftswohnungen wird zwischen Bagatell- und sonstigen Reparaturen unterschieden. Alle Reparaturen, die man einfach und ohne Zuhilfenahme eines Professionisten vornehmen kann, sind von den Mietern selbst, alle anderen von der Genossenschaft durchführen zu lassen.

 

4) Muss ein Mieter die Abflussreinigung bezahlen, wenn die Rohre verstopft sind?

In der Regel ist der Vermieter nur dann verpflichtet, Verstopfungen zu beseitigen, wenn sich diese in allgemeinen Teilen des Hauses befinden, also in Teilen des Rohres, die mehreren Mietobjekten zugehörig sind. Selbst verursachte Verstopfungen sind auf eigene Kosten zu beheben.

 

5) Wie oft und von wem muss die Therme gewartet werden?

Das Mietrechtsgesetz schreibt kein bestimmtes Wartungsintervall vor. Als Mieter muss man die Therme so oft warten, dass dem Vermieter kein Schaden entsteht. Empfohlen wird jedoch, sich an das Wartungsintervall des Geräteherstellers zu halten. Wird von diesem keines vorgegeben, sollte die Therme alle zwei Jahre gewartet werden. Für Reparaturen von mitvermieteten Thermen ist der Vermieter zuständig.

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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