Europa, Österreich, Rechtsprechung, Service 11.09.2017
Eine Mietwohnung ist grundsätzlich so zurückzugeben, wie sie angemietet wurde. Alle gewöhnlichen
Abnützungsspuren muss sich der Vermieter jedoch gefallen lassen. Das bedeutet, dass alle Gebrauchsspuren, die durch normales Wohnverhalten entstehen, nicht durch den Mieter behoben
werden müssen und der Vermieter dafür auch nichts von der Kaution abziehen darf.
Klassische Beispiele
Schatten, die sich rund um Möbel oder Bilder an den Wänden bilden, oder Bohrlöcher, die
zum Festschrauben von Regalen oder zur Montage von Bildern gedient haben. Die Wohnung ist leer zu
räumen. Alle Gegenstände, die bei Anmietung nicht vorhanden waren, sind zu entfernen, sonst dürfte
der Vermieter die Räumung über die Kaution verrechnen.
Das Objekt ist außerdem „besenrein“ zu übergeben. Die Übergabe selbst hat spätestens am letzten Tag des Mietverhältnisses zu erfolgen. In der Regel findet eine gemeinsame Begehung durch Hauptmieter und Vermieter bzw. Hausverwaltung statt. Als Mieter sollte man vorher den Zustand der Wohnung bei Rückgabe durch Fotos dokumentiert haben und am besten einen Zeugen zur Begehung mitnehmen. Alle Wohnungsschlüssel – auch selbst nachgemachte – sind zurückzugeben.
Achtung vor voreiligen Unterschriften!
Hier ist höchste Vorsicht geboten! Viele Vermieter legen ihren Mietern einen Verzicht vor, durch den es dann oft unmöglich gemacht wird, nachträgliche Forderungen an den Vermieter zu stellen – wie zum Beispiel eine Überprüfung der Miethöhe durchzuführen. Bei Unklarheiten ist die vorherige Inanspruchnahme einer Beratung sinnvoll. Bei konkreten Fragen bitten wir Sie um Terminvereinbarung mit unseren MitarbeiterInnen.
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