Österreich, Recht, Rechtsprechung 11.10.2017
Wie kündige ich richtig? Wer seine Wohnung zurückgeben möchte, muss darauf achten, in welcher Form er dies seinem Vermieter mitteilt. Eine einfache E-Mail reicht nicht, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) feststellte.
Wenn Vermieter kündigen, ist das nur gerichtlich möglich. Der Mieter kann seinen Mietvertrag dagegen gerichtlich oder schriftlich kündigen.
Nach dem Gesetz reicht ein gewöhnlicher Brief an den Vermieter. Nachdem jedoch der meiste Schriftverkehr elektronisch abgewickelt wird, hat sich auch im Bereich der Wohnungskündigungen immer mehr die Praxis herausgebildet, dass diese via Mail an die Hausverwaltung oder den Vermieter übermittelt werden.
Mit der Frage der Zulässigkeit von dieser E-Mail-Kündigungen hat sich der OGH im Rahmen der Entscheidung zu 8 Ob 102/16g auseinandergesetzt.
Im Allgemeinen ist im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die bloße Textform ohne Unterschrift in Fällen dann ausreichend, in denen es nur um die Erfüllung von Informationspflichten geht.
Unterschrift erforderlich
Davon zu unterscheiden ist jedoch die Abgabe von Willenserklärungen, zu der auch die Kündigung gehört. Für die wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses wird vom Gesetz die strenge Schriftform im Sinne der Unterschriftlichkeit gefordert.
Dieses Formerfordernis ist dem Umstand der Rechtssicherheit und dem vom Gesetz intendierten Mieterschutz geschuldet.
Unter dieser Prämisse stellt daher das Versenden einer Kündigungserklärung per E-Mail (ohne elektronische Signatur im Sinne des § 4 Abs 1 SigG) keinen ausreichenden Schutz vor einer übereilten Handlung dar, die lediglich durch die eigenhändige Unterfertigung eines Schriftstückes garantiert erscheint.
So geht's richtig
Für eine rechtswirksame Kündigung ist daher die Unterschriftlichkeit Voraussetzung. Unterschreibt der Mieter die Kündigung des Mietvertrages eigenhändig und scannt er diese anschließend ein oder schickt er eine entsprechende Fotografie als Anhang einer E-Mail, so ist er ausreichend vor einer übereilten Handlung geschützt. Denn anders als bei einer bloß im Text der „einfachen“ E-Mail ausgesprochenen Kündigung kommt es hier zum warnenden Signaturakt.
Dementsprechend ist auch eine eigenhändig unterschriebene Kündigung, die via Telefax geschickt wird, als rechtswirksam zu betrachten.
Weitere Informationen:
Sie suchen Rat und Hilfe in Wohnrechtsfragen? Wir sind DIE ExpertInnen im Miet- und Wohnrecht. Unseren Mitgliedern helfen wir rasch und unkompliziert – am Telefon, per E-Mail oder bei einem persönlichen Beratungstermin.
Werden Sie jetzt gleich Mitglied. So sind Sie ab sofort im Wohnrecht bestens geschützt und unterstützen unsere Arbeit.