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Österreich, Recht, Rechtsprechung 16.10.2017

Wer hat Anspruch auf Legung der Betriebskostenabrechnung?

  • Betriebskosten; Foto: Fotolia

Der Vermieter eines MVÖ-Mitglieds kam der Aufforderung nach Belegeinsicht nicht nach. Warum ein Antrag von der Schlichtungsstelle abgewiesen wurde (und ob das tatsächlich rechtens ist), lesen Sie hier:

 

Eines unserer häufigsten Verfahren ist die inhaltliche Bestreitung von Betriebskostenabrechnungen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Vermieter überhaupt eine Abrechnung gelegt hat. Wenn er dies nicht getan hat, ist ein Antrag bei der Schlichtungsstelle oft der letzte Ausweg. Doch wer ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag auf Legung der Betriebskostenabrechnung einzubringen?

 

Ein Fall aus der Praxis
Ein MVÖ-Mitglied hat sich im Sommer 2015 an uns gewandt, da sein Vermieter keine Betriebskostenabrechnungen über die Kalenderjahre 2013 und 2014 gelegt hat. Nachdem ein außerbehördliches Aufforderungsschreiben an den Vermieter unbeantwortet blieb, brachten wir einen Antrag bei der Schlichtungsstelle ein.

 

Das MVÖ-Mitglied hat das Mietverhältnis mit Mai 2016 gekündigt, sodass er während des Verfahrens die Hauptmieterstellung verlor. Dies nahm die Schlichtungsstelle zum Anlass, unseren Antrag auf Legung der Betriebskostenabrechnung abzuweisen. Die Entscheidung wurde unter anderem mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu 5 Ob133/11m begründet. Dort wurde der Anspruch auf Legung der Abrechnung 2009 verneint, da das betreffende Mietverhältnis mit Ende 2009 endete.

 

Wir haben die Abweisung der Schlichtungsstelle nicht akzeptiert - nun war vom Bezirksgericht zu klären, ob unser Mitglied befugt ist, seinen Anspruch geltend zu machen (Aktivlegitimation). Im noch nicht rechtskräftigen Sachbeschluss des Bezirksgerichts wurde erörtert, dass unser Mitglied sehr wohl zur Antragstellung berechtigt war.

 

Resümee
Aktivlegitimiert ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der konkret zu legenden Betriebskostenabrechnung im Sinne des § 21 Abs 3 MRG Mieter war, unabhängig davon, ob er zum Zeitpunkt der Antragstellung oder gar erst zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag Mieter war oder nicht.

 

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