Österreich, Rechtsprechung, Service
07.11.2017
In den letzten Tagen haben sich vermehrt beunruhigte MieterInnen der WBV–GÖD an die Mietervereinigung gewandt. Grund dafür war die Medienberichterstattung rund um den Verkauf der „Wohnbauvereinigung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Gemeinnützige GmbH“.
Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) hatte die GmbH bereits im Jahr 2003 verkauft – und zwar an ein Unternehmen, das den Wohnbauträger wiederum an den jetzigen Inhaber weiter veräußerte. In den vergangenen Monaten hat der Revisionsverband der gemeinnützigen Bauvereinigungen diesen zweiten Verkauf genauer geprüft und dabei festgestellt, dass der neue Eigentümer auch im Baugewerbe tätig ist, was gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) allerdings verboten ist.
Prüfung durch den zuständigen Magistrat der Stadt Wien
Im nunmehr fertigen Bericht des Revisionsverbandes wurden einige Kritikpunkte festgehalten, auf deren Basis die Stadt bzw. die MA 50 als zuständige Aufsichtsbehörde ein Verfahren eingeleitet hat. Sollten sich Unregelmäßigkeiten herausstellen, die den strengen Bestimmungen der Wohnungsgemeinnützigkeit widersprechen, wäre als „ultima ratio“ die Aberkennung des Gemeinnützigkeitsstatus möglich. Hierfür wäre jedoch auch eine Entscheidung durch die zuständige Landesregierung zwingend vorausgesetzt.
Auswirkungen auf bestehende Mietverträge
Das WGG findet Anwendung, wenn das Gebäude in dem sich der Mietgegenstand befindet, von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) im eigenen Namen errichtet wurde und im Eigentum einer GBV steht oder stand.
Das heißt, dass das WGG mit seinen Mietzinsbegrenzungen auch dann anzuwenden ist, wenn ein von einer GBV errichtetes Haus an einen privaten Bauträger verkauft wird. Gleiches gilt, wenn die GBV die Gemeinnützigkeit verliert, sodass die wohnzivilrechtlichen Bestimmungen des WGG weiterhin anwendbar bleiben. Kurz gesagt: "Einmal WGG, immer WGG".
Resümee
Auch wenn der WBV-GÖD der Gemeinnnützigkeitsstatus aberkannt wird, gilt für die bestehenden Mietverträge das WGG.
Das Gleiche gilt auch für neu abgeschlossene Mietverträge nach Entziehung der Gemeinnützigkeit im Hinblick auf Baulichkeiten, die bereits durch die GBV errichtet wurden oder im Eigentum der GBV stehen oder standen.
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