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Österreich, Service 17.11.2017

Trennung: Was geschieht mit der Mietwohnung?

  • Trennung: Was passiert mit der Wohnung? Bild: fotolia.de

Eine Trennung ist schmerzhaft. Bei einer gemeinsam genutzten Mietwohnung wird es in der Folge meist auch noch kompliziert. Wer bleibt? Wer zieht aus? Die aktuelle Rechtslage im Überblick:

 

Grundsätzlich ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:

  1. Die Wohnung wurde von beiden Partnern gemeinsam angemietet.
  2. Ein Partner ist Hauptmieter.


Gemeinsamer Mietvertrag
Wenn ein gemeinsamer Mietvertrag besteht, bleiben die ehemaligen Lebenspartner auch gemeinsam im Mietvertrag. Dieser Vertrag ist mit drei Parteien (zwei Mieter und ein Vermieter) zustande gekommen - daher müssen alle drei Parteien Veränderungen im Vertrag einstimmig beschließen.

Bei einer Einigung kann der Mietvertrag auf einen der ehemaligen Partner abgeändert werden. Wenn sich zwar die ehemaligen Partner untereinander einigen, aber der Vermieter nicht zustimmt, besteht die Möglichkeit einer schriftlichen Vereinbarung über die Wohnung. Darin verzichtet der ausziehende Ex-Partner auf die Ausübung der Mietrechte und zahlt dafür im Gegenzug auch keinen Mietzins mehr. Trotzdem kann der Vermieter einen ausstehenden Mietzins vom Ex-Partner einklagen.

Gibt es keine Einigung, haftet der ausgezogene Mitmieter bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vertrages für alle Pflichten (insbesondere die Miete) des Vertrages mit. Kann sich das Paar nicht darüber einigen, wer in der Wohnung bleibt, muss die Benützung der Wohnung auf dem Rechtsweg geklärt werden. Das Zivilgericht entscheidet dann, wem die Wohnung zum weiteren Gebrauch zu überlassen ist. Dabei wird der persönliche Bedarf, die Dringlichkeit sowie das Wohl der gemeinsamen Kinder berücksichtigt.

Im Scheidungsfall wird es noch etwas komplizierter. Bei einer strittigen Scheidung entscheidet das Gericht, von einer einvernehmlichen Scheidung ist der Vermieter in Kenntnis zu setzen.

 

> Mehr zum Thema Mietrecht/Scheidung

Ein Partner ist Hauptmieter
Grundsätzlich gibt es keine Möglichkeit einen Mietvertrag ohne Zustimmung Ihres Vermieters weiterzugeben bzw. ist es nicht möglich in diesen einzutreten. Es gibt aber Ausnahmen: Wenn ein vertraglich vereinbartes Weitergaberecht besteht oder Sie mit dem Hauptmieter verheiratet (in eingetragener Partnerschaft) sind.  

Der geschiedene Ehegatte kann ohne Zustimmung des Vermieters in das Mietverhältnis eintreten. Bei einer Lebensgemeinschaft ist eine Weitergabe von Mietrechten nur dann möglich, wenn es im Mietvertrag ausdrücklich so festgehalten wurde oder der Vermieter nachträglich zustimmt.

> Mehr zum Thema Weitergabe von Mietrechten

 

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