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Österreich, Service, Wien 14.06.2018

Mieterin zahlte 42.000 Euro zu viel Zins

  • Faksimile Mietvertrag

Frau S. und ihr Lebensgefährte hatten einen unbefristeten Mietvertrag für eine 4-Zimmer-Wohnung in Hietzing unterschrieben – als Richtwertmietzins verlangte die Vermieterin 1.089 Euro, inklusive Betriebskosten und Steuer satte 1.400 Euro. Weil im Anbot des Maklers die Größe der Wohnung mit 120 Quadratmetern, im Vertrag dann aber mit 131 Quadratmetern beziffert wurde, wandte sich Frau S. an die Mietervereinigung.

Expertin deckt Mängel im Mietvertrag auf
Wohnrechtsexpertin Nina Schönwiese prüfte den Vertrag und deckte dabei gleich mehrere Fehler auf: So wurden der Mieterin sowohl Lagezuschlag als auch Möbelmiete zu Unrecht verrechnet. Denn: Ein Vermieter kann nur dann einen Lagezuschlag verlangen, wenn er dem Mieter die dafür maßgebenden Umstände im Mietvertrag schriftlich bekannt gibt. Auch eine Möbelmiete muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden.

Größe und Kategorie falsch
Im Rahmen des Verfahrens stellte ein Sachverständigen-Gutachten fest, dass die Wohnung statt der im Vertrag angegebenen 131 nur 111 Quadratmeter hat. Außerdem entspreche die Ausstattung nicht der im Mietvertrag genannten Kategorie »A«, sondern nur der Kategorie »B«.

Die Vermieterin zog das Verfahren von der Schlichtungsstelle ab, und so mussten am Ende die Gerichte entscheiden.

In einem Sachbeschluss hielt das Bezirksgericht den zulässigen Richtwert-Mietzins für die Wohnung fest: Knapp 540 Euro (weniger als die Hälfte der ursprünglichen 1.089 Euro).

42.000 Euro retour
Den Rekurs der Vermieterin schmetterte das Landesgericht Wien ab, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts rechtswirksam wurde. Frau S. erhielt in Summe fast 42.000 Euro zurück.

"Es kann sich lohnen, seinen Mietvertrag von uns prüfen zu lassen. Immer wieder kommt es vor, dass Lagezuschläge und Möbelmieten verlangt werden, die nicht rechtens sind. Auch auf die korrekte Kategorisierung der Wohnung sollte man als Mieter genau achten", sagt Elke Hanel-Torsch, Wiener Landesvorsitzende der Mietervereinigung.


Kurzinfo: Möbelmiete

Eine Möbelmiete muss ausdrücklich vereinbart werden. Es reicht nicht, dass die Einrichtungsgegenstände in der Wohnung vorhanden sind. Für Ausstattungsmerkmale kann keine Möbelmiete verrechnet werden. Das gilt z.B. für Abwasch und Herd in der Küche oder Dusche und Waschtisch im Bad.

Außerdem muss die Möbelmiete angemessen sein. Berechnet wird die Höhe auf Basis der Restnutzungsdauer der Möbel und einem Gewinnzuschlag für den Vermieter plus 20% Umsatzsteuer.

Achtung: Fristen!
Bei befristeten Verträgen kann die Möbelmiete bis zu 6 Monate nach Ablauf der Befristung bzw. Auflösung des Vertrages, maximal aber 10 Jahre nach Vertragsabschluss beeinsprucht werden. Bei unbefristeten Verträgen gilt eine Frist von drei Jahren ab Vertragsabschluss. Danach geht das Überprüfungsrecht verloren.

 

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