Österreich, Service 20.12.2017
Aufgrund der Überschreitung des gesetzlichen (§ 16 Abs 6 MRG) Schwellwerts von 5 Prozent durch die soeben verlautbarte Indexzahl des VPI 2000 für den Monat Oktober 2017 werden am 1. Februar 2018 neue mietrechtliche Kategoriebeträge gemäß § 15a MRG in Wirksamkeit erwachsen. Die Kategoriemieten können deshalb um 5,2 Prozent angehoben werden. Dieses Ausmaß steht bereits fest, der Zeitpunkt ist aber noch unsicher – steht doch die Kundmachung der neuen Kategoriebeträge durch das Justizministerium im Gesetzblatt noch aus.
Diese Erhöhung gilt für die meisten Mietverträge, die vor dem 1.3.1994 abgeschlossen wurden.
Die neuen Beträge lauten (je qm Nutzfläche und Monat):
Kategorie A | EUR 3,60 (bisher EUR 3,43) |
Kategorie B | EUR 2,70 (bisher EUR 2,57) |
Kategorie C | EUR 1,80 (bisher EUR 1,71) |
Kategorie D brauchbar | EUR 1,80 (bisher EUR 1,71) |
Kategorie D | EUR 0,90 (bisher EUR 0,86) |
Die letzte Anpassung der Kategoriemieten erfolgte im April 2014.
Wie darf angepasst werden?
Wenn Sie bereits einen bestehenden Mietvertrag haben UND eine Wertsicherungsklausel vereinbart wurde, dann müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Miete an den Index angepasst wird.
Eine derartige Anpassung kann frühestens mit 01.03.2018 wirksam werden.
Das Erhöhungsschreiben darf frühestens am 02.02.2018 abgeschickt werden und muss spätestens am 19.02.2018 bei dem/der MieterIn ankommen. (Seit 2013 ist der Fälligkeitstermin für Mieten mit dem 5. des Monats festgelegt worden. Daher verschiebt sich auch der Termin für das Einlangen des Erhöhungsschreiben an den Mieter.)
Zu früh versandte Schreiben sind rechtsunwirksam. Bei zu spät ankommenden Schreiben verschiebt sich die Erhöhung um einen Monat. Eine rückwirkende Erhöhung ist nicht möglich.
Hier erfahren Sie mehr über Wertsicherungen, Indexanpassungen und Mietzinserhöhungen
EVB /Wertbeständige Mieten
Neben den Kategorienmietzinsen werden auch die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bzw in Neudeutsch "Wertbeständigkeit des Mietzinses nach § 45 MRG" angepasst. Die neuen Werte betragen wie folgt
Kategorie A bzw. Geschäftsraum | EUR 2,39 (bisher EUR 2,27) |
Kategorie B | EUR 1,80 (bisher EUR 1,71) |
Kategorie C | EUR 1,20 (bisher EUR 1,14) |
Kategorie D brauchbar | EUR 1,20 (bisher EUR 1,14) |
Kategorie D | EUR 0,90 (bisher EUR 0,86) |
Verwaltungshonorar
Das Verwaltungskostenpauschale gemäß § 22 MRG erhöht sich am 1. Februar 2018 von EUR 3,43 auf EUR 3,60, womit sich für das Kalenderjahr 2018 ein Mischsatz von EUR 3,59 (je qm Nutzfläche und Jahr) ergibt.
Eintritt/ Abtretung bestehender Mietverträge
Für alle, die nach dem 31.01.2018 in einen bestehenden Mietvertrag eintreten (nach § 12 MRG oder § 14 MRG ) ist der anzuhebende Mietzins mit EUR 3,60/m² gedeckelt, sofern die bisherige Miete niedriger war. (§ 46 Abs 2 MRG).
Sie suchen Rat und Hilfe in Wohnrechtsfragen? Wir sind DIE ExpertInnen im Miet- und Wohnrecht. Unseren Mitgliedern helfen wir rasch und unkompliziert – am Telefon, per E-Mail oder bei einem persönlichen Beratungstermin.
Werden Sie jetzt gleich Mitglied. So sind Sie ab sofort im Wohnrecht bestens geschützt und unterstützen unsere Arbeit.