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Österreich, Recht 09.03.2018

OGH-Entscheid: Wer haftet dem Mieter bei einem Sturz auf Glatteis?

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Die Mieterin einer Genossenschaftswohnung kam auf einer Eisfläche beim Hintereingang eines Hauses zu Sturz und verletzte sich. Die Genossenschaft hatte einen Winterdienst beauftragt. Der Auftrag umfasste die Schneeräumung, Bestreuung und Eisfreimachung der Zugangs- und Innenwege und der Stufen der Liegenschaft „entsprechend § 93 StVO“. Der Beklagte setzte einen Mitarbeiter ein, der nur vor der Liegenschaft, nicht aber im Bereich der Hinterausgänge und Wege streute, sodass sich dort eine Eisfläche bildete.

 

Die Mieterin klagte daraufhin den Winterdienst auf 5.580 Euro Schadenersatz.

 

Das Erstgericht gab der Klage statt.

 

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies die Klage ab. Die Klägerin habe einen deckungsgleichen Anspruch gegen die Genossenschaft, weshalb ihr kein eigener Anspruch gegen den Beklagten zustehe.

 

Der OGH sah dazu keinen Korrekturbedarf und wies die Revision der Klägerin zurück (Entscheidung 9Ob69/17p). Der zwischen der Genossenschaft und dem Beklagten abgeschlossene Winterdienstvertrag gebe der Klägerin kein eigenes Klagerecht gegen den Beklagten (kein „echter Vertrag zugunsten Dritter“), so der OGH. Die Genossenschaft habe gegenüber der Klägerin vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Diese gingen allfälligen Schutzwirkungen des Winterdienstvertrages zugunsten Dritter vor.

 

Der OGH verwies dazu auf den allgemeinen Grundsatz, dass die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages ein schutzwürdiges Interesse des Dritten voraussetze. Ein solches sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe, so der OGH. Auch eine deliktische Haftung des Beklagten scheide hier aus, weil er mangels vertraglicher Beziehung zur Klägerin für seinen Gehilfen nur einzustehen habe, wenn er sich einer (habituell) untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient hätte. Davon war nicht auszugehen, teilt der OGH mit. Für eine auf § 93 Abs 5 StVO gestützte Haftung des Beklagten fehle es an den gesetzlichen Voraussetzungen (kein dem öffentlichen Verkehr dienender Gehsteig oder Gehweg), woran im Verhältnis zur Klägerin auch die vertragliche Abrede nichts ändere.

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