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Österreich, Service 07.04.2020

Corona-Krise: Mietminderung bei Geschäftslokalen?

  • Geschlossen; Foto: istockphoto.com

Die Auswirkungen der Maßnahmen gegen das Corona-Virus treffen zahlreiche Geschäfte. Für viele stellt sich die Frage, wie sie die nächste Miete zahlen sollen. Es könnte allerdings sein, dass sie gar keine – oder weniger - Miete zahlen müssen.

 

Denn: Wenn das Mietobjekt nicht so genutzt werden kann wie vertraglich vereinbart, hat der Mieter das Recht auf Mietzinsminderung. Das Recht, die Miete zu mindern, stammt aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB, §1096) und gilt daher für alle Arten von Mietverhältnissen. Es ist nicht von Bedeutung, wann das Gebäude errichtet wurde.

 

Ebenfalls aus dem ABGB stammen zwei Bestimmungen zur Mietzinsreduktion bzw. zum kompletten Mietzinserlass (§1104, §1105) wegen „außerordentlicher Zufälle“. Hier wird vom Gesetz geregelt, dass die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses entfällt, wenn das Mietobjekt aufgrund eines solchen „außerordentlichen Zufalls“ - beispielsweise einer Seuche - nicht mehr gebraucht bzw. benutzt werden kann. Ist das Mietobjekt eingeschränkt brauchbar, kann der Mieter eine verhältnismäßige Mietzinsreduktion geltend machen.

 

Als „außerordentliche Zufälle“ gelten nach der Rechtsprechung elementare Ereignisse, die von Menschen nicht beherrschbar sind und für deren Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden kann. Dass die Ausbreitung von COVID-19 ein solcher „außerordentlicher Zufall“ ist, dürfte klar sein, seit die Weltgesundheitsorganisation WHO am 12. März den Ausbruch der Krankheit offiziell zu einer Pandemie erklärt hat.

 

Wer seine gemieteten Geschäftsräume wegen behördlicher Auflagen in diesem Zusammenhang nicht mehr gebrauchen bzw. benutzen kann, könnte zu einer Mietzinsminderung berechtigt sein. „Die Frage, ob und in welcher Höhe eine solche Minderung gerechtfertigt ist, wird immer für den konkreten Einzelfall beurteilt“, sagt Elke Hanel-Torsch, Landesvorsitzende der Mietervereinigung Wien.

 

 

Wie sollen betroffene Mieter nun vorgehen? Es gibt die Möglichkeit, einen eingeschriebenen Brief an Vermieter bzw. Hausverwaltung zu schicken und zu erklären, dass man die Miete nur noch unter Vorbehalt einer Mietzinsminderung einzahlt. „Diese Erklärung ermöglicht es, später selber vor Gericht zu gehen und einen Teil der Miete als Mietzinsminderung einzuklagen. Womöglich ist vor diesem Schritt eine Einigung mit dem Vermieter möglich“, sagt Hanel-Torsch.

 

Musterschreiben als Download
Die Experten der Mietervereinigung haben ein Musterschreiben erstellt, das allen Betroffenen als kostenloser Download zur Verfügung steht.

 

Die Wohnrechts-Experten der Mietervereinigung stehen Mitgliedern für Rechtsfragen unter der Telefonnummer 050195 zur Verfügung (derzeit von Mo-Fr jeweils 8.30-12.30 Uhr) und sind auch per E-Mail unter zentrale@mietervereinigung.at erreichbar.

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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