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Österreich, Recht, Steiermark 29.06.2020

Wohnungstausch: Wenn Mieter ihre Wohnung tauschen wollen

  • Wohnungstausch - Umzug; Foto: Deagreez/istockphoto.com

Ein Wohnungstausch unter Mietparteien, ist so etwas überhaupt möglich? Christian Lechner, Landesvorsitzender der Mietervereinigung Steiermark, berichtet über einen Fall aus der Praxis.

 

Lebens- oder Familienverhältnisse ändern sich, so auch bei unserem Mitglied Sigrid S., wohnhaft in einer Gemeinde in der Nähe von Fürstenfeld. Nachdem sie ihr zweites Kind bekommen hat, ist die gegenständliche Mietwohnung zu klein, sie möchte mit Ihrer Familie in eine größere Wohnung, bestenfalls in der Nähe der Großeltern, ziehen.

Nach kurzer Zeit ist Frau S. durch gemeinsame Bekannte fündig geworden. Herr und Frau B., deren volljährige Söhne gerade aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sind, suchen für sich eine kleinere Mietwohnung. Beide Mietparteien sprechen in Folge mit ihren Vermietern. Während der Vermieter von Herrn und Frau B. ohne weiteres damit einverstanden ist, weigert sich der Vermieter von unserem Mitglied Frau S. einem Wohnungstausch zuzustimmen. Mit der Frage ob ein Wohnungstausch rechtlich nicht dennoch möglich sei, kam sie zur Beratungsstelle der Mietervereinigung Steiermark in Fürstenfeld.

§ 13 Abs 1 Mietrechtsgesetz hält dazu einige Voraussetzungen fest: unter anderem muss zwischen den tauschwilligen Mietparteien ein Vertrag über den Tausch geschlossen werden; die Wohnung muss vor mehr als fünf Jahren gemietet worden sein; es müssen wichtige, besonders soziale, gesundheitliche oder berufliche Gründe für den Tausch vorliegen; die Wohnungen müssen sich im selben Gemeindegebiet befinden und zur angemessenen Befriedigung der Lebensbedürfnisse dienen.

Stimmt der Vermieter dem Wohnungstausch trotz Vorliegen aller Voraussetzungen nicht zu, kann der Hauptmieter einen Antrag bei Gericht bzw. – wenn vorhanden – bei der Schlichtungsstelle einbringen und dort die Zustimmung des Vermieters ersetzen lassen. Käme es in Folge zu einer gerichtlichen Zustimmung, gilt der Eintritt des neuen Mieters in den Mietvertrag in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem er dem Vermieter den Bezug der Wohnung angezeigt hat. Für Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des bisherigen Mieters entstanden sind, haften der bisherige Mieter und der neue Mieter zur ungeteilten Hand, also solidarisch. Unter gewissen Voraussetzungen darf der Vermieter ab dem folgenden Zinstermin sogar eine Erhöhung des Hauptmietzinses begehren. Zuletzt gilt zu beachten, dass aus Anlass des Wohnungstausches ein Investitionskostenersatz nach § 10 Mietrechtsgesetz gegen den Vermieter nicht geltend gemacht werden kann.

Nach einer Intervention der Mietervereinigung Steiermark konnte im gegenständlichen Fall der Konflikt mit Argumenten gelöst werden. Eine Antragstellung bei Gericht war nicht nötig, der Vermieter von unserem Mitglied Frau S. willigte schlussendlich auf den Wohnungstausch ein.
 

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