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Wien 02.04.2024

Vorsicht! Falle »Verzichtserklärung«

  • Vorsicht! Falle "Verzichtserklärung" (Sujetbild)

 

Hätte Mieter Konstantin Weiss* nämlich die auf den ersten Blick nebensächlich erscheinende »Verzichtserklärung « am Tag der Wohnungsrückstellung unterschrieben, wäre er am Schluss leer ausgegangen.

Im September 2018 mietete Weiss eine kleine 43-Quadratmeter- Wohnung in Wien-Leopoldstadt an. Im Mietvertrag wurde ein Netto-Hauptmietzins von knapp 350 Euro vereinbart, dazu wurden noch Betriebskosten und Umsatzsteuer verrechnet. Im Mietpreis ebenfalls enthalten war eine Küche inklusive Geräte, für die eine Möbelmiete von rund 25 Euro vereinbart wurde. Somit erhielt der Vermieter monatlich rund 510 Euro an Brutto-Miete.

 

Da Weiss mit der Qualität der Einrichtungsgegenstände in der Küche unzufrieden war und die Mietzinshöhe überprüfen lassen wollte, wandte er sich nach der Kündigung der Wohnung an die Mietervereinigung. Im Zuge der persönlichen Beratung wurde besprochen, wie der Mieter im Fall einer zur Unterschrift vorgelegten »Verzichtserklärung « handeln sollte.

 

Im November 2021 war der Tag der Wohnungsrückgabe gekommen. Gemeinsam mit einem Vertreter der Hausverwaltung wurde die Wohnung begutachtet, Schlüssel zurückgegeben und diverse Formulare zur Unterschrift vorgelegt. Bei einem dieser Formulare jedoch wurde Weiss stutzig. Dabei handelte es sich um eine zuvor in der Beratung angesprochene Verzichtserklärung. Weiss unterschrieb nicht. Aus gutem Grund: mit seiner Unterschrift hätte er auf sämtliche spätere Forderungen, wie zum Beispiel eine Überprüfung der Mietzinshöhe, verzichtet.

 

8.000 Euro retour

Wenig später stellte MVÖ-Mietrechtsexpertin Bettina Regenfelder den Antrag auf Mietzinsüberprüfung bei der Schlichtungsstelle. Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Mieter jahrelang zu viel Miete bezahlt hatte. Beanstandet wurden auch die ungerechtfertigte Verrechnung eines Lagezuschlags und die überhöhte Möbelmiete. Der Vermieter zog das Verfahren zum Bezirksgericht ab. Dort wurde bestätigt, dass die Miete überhöht war. Schließlich erhielt MVÖ-Mitglied Weiss im Juni 2023 rund 8.000 Euro zurück.

 

Tipps zur Wohnungsrückgabe

Bei der Rückgabe der Wohnung ist es wichtig, äußerst achtsam zu sein und keine voreiligen Unterschriften zu leisten. Insbesondere sollten Sie besonders auf der Hut sein, wenn Ihnen vorgefertigte Dokumente wie sogenannte »Rücknahmeerklärungen « oder »Übernahmeprotokolle « auch Verzichtserklärungen enthalten. Einige Vermieter und Hausverwalter nutzen den Termin zur Rückgabe der Wohnung dazu, eine zusätzliche rechtliche Erklärung vom Mieter zu verlangen, die über die eigentliche Rückstellung hinausgeht und zuvor nicht besprochen wurde. Diese Erklärung soll sicherstellen, dass keine weiteren Forderungen aus dem Mietverhältnis gestellt werden können.

 

Formulierungen einer »Verzichtserklärung«

In vermeintlich unscheinbaren Dokumenten wie »Übernahmeprotokoll «, »Rückgabeerklärung « oder ähnlich betitelten Urkunden finden sich oft Sätze wie: »Der Mieter bestätigt hiermit, dass damit sämtliche Ansprüche und Forderungen aus dem Mietverhältnis bereinigt und verglichen sind.«

 
»Ich erkläre nunmehr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach der gleichzeitig erfolgten Schlüsselrückgabe ausdrücklich, dass neben der Kaution keinerlei weitere Forderungen welcher Art auch immer gegen den ehemaligen Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigten aus dem Mietverhältnis bestehen«.
 
Muss ich diese Erklärung unterschreiben?
Die Problematik dabei: Eine nachträgliche Anfechtung einer solchen »Verzichtserklärung« kann sich schwierig gestalten. Die Rechtsprechung erkennt in der Regel einen Wohnungsrückgabetermin nicht als Zwangslage an. Dies liegt daran, dass der Mieter sich dabei nicht in einer Situation befindet, die mit einem Vertragsabschluss oder einer
Vertragsverlängerung vergleichbar wäre.
 
Aus rechtlicher Sicht kann ein Vermieter die Wohnungsrückgabe nicht von einer Erklärung des Mieters abhängig machen, dass dieser auf etwaige Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis verzichtet. Falls der Vermieter die Rücknahme der Wohnung aus diesem Grund verweigert, gerät er in Annahmeverzug. In einem solchen Fall ist es ratsam, sofort juristischen Rat einzuholen.

 

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