Österreich, Recht 05.02.2015
Die Weitergabe von Mietrechten unter Lebenden ist in Österreichs Mietrechtsgesetzgebung lediglich für Eheleute, eingetragene Partner, Verwandte direkter Linie, Wahlkinder und Geschwister möglich.
Das Mietrechsgesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen: nämlich Hauptmietern und ihren direkten blutsverwandten Mitbewohner, die bei der Weitergabe von Mietrechten begünstig werden einerseits und Lebensgemeinschaften, Stief- und Pflegekinder andererseits.
Die Abtretung von Mietrechten ist unter Lebenden nur in der direkten Verwandtschaftslinie möglich sowie bei Ehegatten, eingetragenen Partnerschaften, Wahl-/Adoptivkinder und Geschwister. Ausgeschlossen sind Lebensgefährten, Stiefkinder und Pflegekinder. (siehe auch Weitergabe unter Lebenden)
Erfüllen Lebensgefährten im Todesfall folgende Bedingungen
so gehen die Mietrechte an den Hinterbliebenen automatisch per Gesetz über.
Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gibt es keinen Unterschied zwischen homo- und heterosexuellen Lebensgefährten mehr.
Eine klare Definition des Gesetzgebers steht noch immer aus. Laut OGH muss die Lebensgemeinschaft einer Ehe ähnlich sein. Das bedeutet, dass neben einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch eine sexuelle Lebensgemeinschaft bestehen muss!
Reine Freundschaftsbeziehungen oder Mutter-Tochter ähnliche oder auch Vater-Sohn ähnliche Beziehungen sind daher keine Lebensgemeinschaft!
Richter müssen sich auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen verlassen. Letztendlich wäre es sinnvoll eine gültige Definition der Lebensgemeinschaft gesetzlich zu definieren. Enie Möglichkeit wäre zB eine Registrierung, so dass sich Gerichte nicht mit dem sexuellen Privatleben von Mietern beschäftigen müssen.
Gibt es Möglichkeiten bei einem freundschaftlichem Verhältnis?
Sie sich sollten gemeinsam mit ihren Freunden/ Lebenspartnern unbedingt vor der Zusammenlegung Ihrer Wohnsitze juristisch beraten lassen und sich genau über Konsequenzen informieren, damit es später kein böses Erwachen geben kann. Denn solange der Gesetzgeber keine Abhilfe geschaffen hat, sind Hinterbliebene, die nicht verwandt sind, völlig schutzlos einem Wohungsverlust im Todesfall des Hauptmieters ausgeliefert, wenn keine sexuelle Beziehung nachweisbar ist.
Grundsätzlich haben Sie keine Möglichkeit einen Mietvertrag ohne Zustimmung Ihres Vermieters weiterzugeben bzw. ist es nicht möglich in diesen einzutreten. AUSNAHME: Es besteht ein vertraglich vereinbartes Weitergaberecht oder Sie sind mit dem Hauptmieter verwandt oder verheiratet (in eingetragener Partnerschaft).
Ein Bumerang kann es aber ebenso werden, wenn Sie einen gemeinsamen Mietvertrages abgeschlossen haben. Sollte die Lebensgemeinschaft beendet werden, so bleiben die ehemaligen Lebenspartner dennoch gemeinsam im Mietvertrag. Dieser Vertrag ist mit drei Parteien (zwei Mieter + ein Vermieter) zustande gekommen und müssen daher alle drei Parteien gemeinsam einstimmig Veränderungen im Vertrag beschließen. Das hat zur Folge, dass wenn eine solche Änderung nicht gelingt, der ausgezogene Mitmieter bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vertrages für alle Pflichten(insbesondere die Miete) des Vertrages mithaftet.
Weitere Informationen zur Weitergabe von Mietrechten:
Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Fragen rund um das Thema Mieten, Mietrecht und Wohnrecht, denn Ihr leistbares und sicheres Wohnen in Österreich ist unser Anliegen.