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Österreich, Recht, Service 04.01.2018

Erfolg für Mietervereinigung in Sachen Smart Meter

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Endverbraucher können künftig die Installation eines digitalen Stromzählers nicht mehr ablehnen – dafür aber sehr wohl dessen „smarte“ Funktionen.

 

Das Wirtschaftsministerium hatte Anfang Dezember des Vorjahres eine neue Verordnung zur Einführung digitaler Stromzähler (sog. „Smart Meter“) in Begutachtung geschickt. Die Verordnung sah u.a. vor, dass Endverbraucher, die einen Smart Meter ablehnen, trotzdem einen bekommen – allerdings mit bestimmten Funktionen deaktiviert.

 

Aus Sicht der Mietervereinigung (MVÖ) genügte die geplante Regelung nicht dem Datenschutz (wir berichteten). Der Grund: Endverbraucher könnten nicht kontrollieren, ob die Funktionen am Gerät tatsächlich deaktiviert wurden und was mit ihren Daten passiert.

 

Bedenken der Mietervereinigung berücksichtigt
In der Mitte Dezember veröffentlichten, überarbeiteten Version der neuen Verordnung wurden die von der MVÖ geäußerten Bedenken berücksichtigt. Die Verfasser folgten dabei im Wesentlichen der MVÖ-Argumentation – nun muss für den Endverbraucher selbst am Messgerät erkennbar sein, was aufgezeichnet wird und welche Funktionen deaktiviert sind.

 

Recht auf nicht smarte Smart Meter
Das bedeutet: Endverbraucher, die keinen Smart Meter wollen, erhalten künftig zwar einen neuen, digitalen Stromzähler– aber ohne dessen „intelligente“ Funktionen (wie etwa das Auslesen des Stromverbrauchs im 15-Minuten-Takt, die Fernabschaltung oder die Leistungsbegrenzung).

 

In der nun geltenden "Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO)" lautet §1 Absatz 6 (Änderungen gegenüber der Begutachtungs-Fassung von der Redaktion fett hervorgehoben) wie folgt: „Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind, wobei die jeweilige Konfiguration der Funktionen für den Endverbraucher am Messgerät ersichtlich sein muss. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes und, soweit das Messgerät technisch dazu in der Lage ist, der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein. Derart konfigurierte digitale Messgeräte werden auf die in Abs. 1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet, soweit sie die Anforderungen der Intelligenten Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 339/2011, bei entsprechender Aktivierung bzw. Programmierung, die auf Wunsch des Endverbrauchers umgehend vorzunehmen ist, erfüllen.“

 

Was ändert sich sonst noch?
Netzbetreiber erhalten mehr Zeit, um ihre Kunden mit Smart Metern auszustatten. Die Frist, um bei 95 Prozent der Kunden digitale Stromzähler zu installieren, wurde von Ende 2019 auf Ende 2022 verlängert. Falls Endverbraucher ausdrücklich einen Smart Meter haben wollen, müssen die Netzbetreiber diesem Wunsch innerhalb von längstens 6 Monaten nachkommen.

 

Hintergrund: Was sind Smart Meter?

Smart Meter sind digitale Zählgeräte, die den Energieverbrauch eines Haushalts im 15-Minuten-Takt aufzeichnen, diese Daten speichern und über Datenleitungen oder Funksignale an den Netzbetreiber weiterleiten. Zudem kann mittels dieser Geräte der Strom von der Ferne ein-, ausgeschaltet und abgelesen werden.

 

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