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Österreich, Recht 04.12.2017

Neuer Wirbel um Smart Meter

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Bisher konnten Endverbraucher einen Smart Meter ablehnen. Nun schickte das Wirtschaftsministerium eine neue Verordnung in Begutachtung, die das Vorgehen der Netzbetreiber, trotz einer Ablehnung des Verbrauchers auf einen digitalen Zähler zu wechseln, legitimieren soll.

 

Bis Ende 2019 sollten die Netzbetreiber 95 Prozent der analogen Stromzähler auf digitale Zähler - sogenannte Smart Meter - austauschen. Dieses ambitionierte Ziel wird aber einem Bericht der E-Control zufolge nicht erreicht. Nun versucht das Wirtschaftsministerium einen Spagat zwischen Betreiber- und Konsumenteninteressen im Schnelldurchgang. Mit einer Änderung der Smart-Meter-Einführungsverordnung, deren Begutachtungsfrist bereits am 8. Dezember abläuft, sollen einerseits die Netzbetreiber eine verlängerte Frist - und die Endverbraucher andererseits einen (funktionsreduzierten) Smart Meter bekommen, auch wenn sie diesen ablehnen.

Neuer Zeitplan
Für die Netzbetreiber soll künftig ein neuer Zeitplan gelten. Der Ausrollungsgrad von 95 Prozent soll erst bis Ende 2022 erfüllt werden.

Änderung für Endverbraucher
Für Zündstoff sorgt allerdings eine andere geplante Neuregelung. Bisher konnten Endverbraucher einen Smart Meter verweigern - ein Passus, der 2013 auch auf Druck der Mietervereinigung im Gesetz verankert worden war.

 

Die neue Regelung ließe Endverbraucher zwar die Datenerfassung eines Smart Meters ablehnen. Eingebaut würde er aber trotzdem, auch gesetzlich würde er als Smart Meter gelten. Wie das geht? Der Netzbetreiber installiert einen Smart Meter, bei dem bestimmte Funktionen, wie etwa die Auslesung des Stromverbrauchs im 15-Minuten-Takt und die Fernabschaltung - per Software deaktiviert werden.

Im Original der Verordnung lautet der Absatz wie folgt: "Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind; derart konfigurierte digitale Messgeräte werden auf die in Abs. 1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet, soweit sie die Anforderungen der Intelligenten Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 339/2011, bei entsprechender Aktivierung bzw. Programmierung erfüllen."

 

Die Netzbetreiber argumentieren, dass das gleichzeitige Bespielen mit zwei Systemen (analoge und digitale Zähler) kostenintensiv und technisch schwierig sei. Außerdem stünde bei einem Nutzerwechsel dem Nächsten der Anspruch auf einen Smart Meter zu. Ein nachträglicher Ein- bzw. Ausbau der Geräte verursache zusätzliche Kosten.

Bei der Mietervereinigung meldeten sich seit Bekanntwerden der geplanten Verordnung zahlreiche besorgte Verbraucher, die der Abschaltung der Funktionen misstrauen.

 

Mietervereinigung: Datenschutz nicht gegeben
Aus Sicht der Mietervereinigung genügt die Regelung nicht dem Datenschutz. Endverbraucher können nicht kontrollieren, ob die Funktionen deaktiviert wurden und was mit ihren Daten passiert.

Eine mögliche Lösung wäre, die Endkunden selbst die Übertragung der 15-Minuten-Daten deaktivieren zu lassen - etwa mittels einer Taste am Gerät.

 

Hintergrund: Was sind Smart Meter?
Smart Meter sind digitale Zählgeräte, die den Energieverbrauch eines Haushalts im 15-Minuten-Takt aufzeichnen und die Daten 60 Tage im Zähler speichern. Diese Werte werden täglich über Datenleitungen oder Funksignale an den Netzbetreiber weitergeleitet. Zudem kann mittels dieser Geräte der Strom von der Ferne ein-, ausgeschaltet und abgelesen werden.

 

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