Immobilienmakler  

Immobilienmakler

In den meisten Fällen ist in die Wohnungsvermittlung ein Makler involviert. Ein Immobilienmakler soll Vermieter und Mietinteressenten zusammenbringen und dafür sorgen, dass es zu einem Mietvertragsabschluss kommt.

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Welche Pflichten hat der Immobilienmakler?

 

Der Immobilienmakler ist insbesondere verpflichtet darauf hinzuweisen, dass er als Immobilienmakler einschreitet. Er muss mitteilen, wenn er als Doppelmakler tätig wird und auch in einem Auftragsverhältnis mit dem Wohnungsabgeber steht (was bei den meisten Vermittlungen der Fall ist). Der Makler muss Ihre Interessen redlich und sorgfältig wahren, Sie beraten, Ihnen alle die Wohnung und betreffenden Informationen mitteilen, die für den Vertragsabschluss von Bedeutung sein können, und sämtliche voraussichtlich erwachsenden Kosten, die durch den  Mietvertragsabschluss entstehen könnten, bekanntgeben (z. B. Gebühren). Außerdem muss der Immobilienmakler die Höhe der Provision schriftlich mitteilen und Sie unverzüglich auf ein wirtschaftliches oder familiäres Nahverhältnis zum Vermieter/zur Verwaltung hinweisen.

 

Wie hoch ist die Maklerprovision?

 

Bei unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Mietverträgen stehen dem Makler zwei Monatsmieten zu. Bei auf drei Jahre befristeten Mietverträgen steht nur eine Monatsmiete zu. Ist der Makler gleichzeitig als Hausverwalter tätig, so darf er nur jeweils die Hälfte verlangen. Eine „Monatsmiete“ errechnet sich folgendermaßen: Nettomietzins und Betriebskosten werden addiert und auf diese Summe werden 20 % USt. aufgeschlagen. Die Höhe Ihrer Provision lässt sich mit unserem Online-Rechner überprüfen!

 

Wann ist die Maklerprovision zu bezahlen?

 

Der Makler hat erst dann Anspruch auf seine Provision, wenn das vermittelte Rechtsgeschäft, in diesem Fall also der Mietvertrag, zustande gekommen ist. Anzahlungen oder Vorauszahlungen sind keine zu leisten.

 

Muss ich einen Maklervertrag abschließen?

 

Nur auf Basis eines Maklervertrags darf der Makler bei erfolgreich vermitteltem Rechtsgeschäft eine Provision verlangen. Ein Vertrag mit dem Makler muss aber nicht ausdrücklich durch die Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages zustande kommen. Er kann auch bereits schlüssig, z. B. durch die Vereinbarung eines Besichtigungstermins mit dem Makler, abgeschlossen werden. Die Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages dient der Absicherung des Maklers. Bei Abschluss des Mietvertrages darf er seine Provision verlangen. Trotzdem gilt: Nie etwas unterschreiben, ohne es vorher gut durchgelesen zu haben! Im Zweifelsfall lieber nicht unterschreiben und vorher noch eine Rechtsauskunft einholen.

 

Bevor ich die Wohnung besichtigen darf, verlangt der Makler, dass ich auf mein Rücktrittsrecht verzichte. Ist das zulässig?

 

Grundsätzlich gilt: Wer einen Vertrag abgeschlossen hat, ist an diesen auch gebunden. Ein Rücktritt ist nur in Ausnahmefällen möglich. So auch nach dem Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), das auf eine Verbraucherschutzrichtlinie der EU zurückgeht. Von einigen Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten (z.B. über Internet oder Telefon) geschlossen wurden, können Verbraucher binnen 14 Tagen zurücktreten. Da Immobilienmakler in Österreich selten Verträge in Geschäftsräumlichkeiten abschließen, sondern meist via E-Mail, Internet oder Telefon beauftragt werden, könnte man als Verbraucher auch vom Maklervertrag zurücktreten. Vermittelt der Makler aber bereits vorher zwischen Vermieter und Mieter, würde der Immobilienmakler bei einem Rücktritt keine Provision bekommen, obwohl der Mietvertrag vielleicht trotzdem zustande kommt. Mit dem Verzicht auf dieses Rücktrittsrecht sichert der Makler daher seinen Provisionsanspruch. Dieser besteht jedoch nur, wenn der Mietvetrag auch wirklich zustande kommt oder dessen Zustandekommen durch Verschulden des Mieters vereitelt wird.

 

Gibt es Fälle, in denen die Vereinbarung einer Maklerprovision unzulässig ist?

 

Eine Provision ist unzulässig, wenn der Immobilienmakler auch gleichzeitig Vertragspartner des Mietvertrages ist (z. B. Eigentümer des Hauses), der Mietvertrag mit einem Angehörigen des Immobilienmaklers abgeschlossen wird, mit dem er eine sehr enge und intensive Nahebeziehung hat (z. B. Mietvertrag mit Ehefrau oder Tochter des Maklers), der Immobilienmakler mit dem Vermieter in einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Nahverhältnis steht und Sie nicht unverzüglich darauf hinweist oder wenn der Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Mietobjektes ist, keine den Mietvertragsabschluss fördernden Aktivitäten setzt (z. B. Inserataufgabe oder Besichtigung der Wohnung).

 

Wie kann eine überhöhte Provision zurückverlangt werden?

 

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Altbau und geförderter Wohnbau) kann eine unberechtigterweise bezahlte Provision binnen 10 Jahren zurückgefordert werden. Eine überhöhte Maklerprovision, die nicht offenkundig unangemessen ist, muss aber binnen 3 Jahren gerichtlich eingeklagt werden.

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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