Schäden in der Wohnung  

Schäden in der Wohnung

Besonders wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Im Altbau und im geförderten Wohnbau (MRG-Vollanwendung) greifen die Gesetzesbestimmungen des Mietrechtsgesetzes, die im Folgenden erörtert werden. Die Erhaltungspflichten des Vermieters können im Rahmen eines Verfahrens durchgesetzt werden. Im Neubau (MRG-Teilanwendung) kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an.

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Für welche Reparaturen ist der Vermieter/die Hausverwaltung zuständig?

 

Die Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst die allgemeinen Teile des Hauses (z. B. Dach, Fassade, Mauern, Außenfenster, Außentüren, Stiegenhaus, Hausbesorgerdienstwohnung, Leitungen). Die Mietgegenstände unterliegen dann der Erhaltungspflicht des Vermieters, wenn ein ernster Schaden oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegt (z. B. Wasserrohrbruch, Schimmelpilz an den Wänden, undichte bzw. lebensgefährliche Leitungen). Die Gemeinschaftsanlagen (Zentralheizung, Lift, Sauna, Garten, Waschküche etc.), ebenso die Erfüllung (neuer) Verwaltungsvorschriften (z. B. Kanalanschluss) und Energiesparmaßnahmen (z. B. Wärmeschutzfenster) liegen auch in der Zuständigkeit des Vermieters.

 

Meine Therme ist kaputt – wer muss sie reparieren bzw. erneuern?

 

Wenn die Therme mitvermietet war, dann ist der Vermieter verpflichtet, sie zu reparieren bzw. zu erneuern. Diese gesetzliche Regelung gilt für alle Mietverhältnisse bis auf gemietete Ein- und Zweifamilienhäuser. Sobald bei der regelmäßigen Wartung festgestellt wird, dass ein Schaden vorliegt, ist der Vermieter zu informieren und zur Reparatur aufzufordern.

 

Muss der Vermieter den Geschirrspüler reparieren, den er mir zur Verfügung gestellt hat?

 

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass der Vermieter verpflichtet ist, Küchengeräte zu reparieren, weil er sie zur Verfügung gestellt hat. Auch hier gilt die allgemeine Regelung, dass der Vermieter nur dann verpflichtet ist, Schäden im Inneren des Mietobjekts zu beheben, wenn ein ernster Schaden für die Gebäudesubstanz oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegen. Ohne diesen Schweregrad besteht keine Pflicht des Vermieters, mitvermietete Geräte (mit Ausnahme der Therme) zu reparieren. Anderes gilt höchstens, wenn Sie im Neubau oder im Ein- oder Zweifamilienhaus wohnen. Hier ist auf die vertragliche Vereinbarung abzustellen.

 

Die Fenster sind undicht und defekt – wer muss sie tauschen?

 

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Altbau oder geförderter Wohnbau) gilt folgende Faustregel: Der Vermieter ist für die Außenfenster zuständig (= allgemeiner Teil des Hauses), der Mieter für die Innenfenster. Ist aber ein Verbundfenster kaputt, sind die Kosten in jedem Fall vom Vermieter zu tragen. Eine Kostenteilung ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Informieren Sie in jedem Fall den Vermieter, bevor Sie selbständig handeln!

 

Wie gehe ich gegen Schimmel in der Wohnung vor?

 

Die Vermieter versuchen meist die Ursache für Schimmel im falschen Lüftungsverhalten der Mieter zu sehen. Der OGH hat jedoch entschieden, dass den Mieter bei normalem Wohn- und Lüftverhalten keine Schuld trifft. Schimmel greift meist die Bausubstanz an und stellt eine Gesundheitsgefährdung für die Bewohner dar. Daher ist die Hausverwaltung/der Vermieter verpflichtet, gegen den Schimmelbefall vorzugehen.

 

Darf ich wegen dem Schaden eine Mietzinsminderung verlangen?

 

Grundsätzlich besteht ab dem Moment, wo ein Schaden zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führt, ein Recht auf Mietzinsminderung. Da jede Einbehaltung des Mietzinses zu einem Gerichtsverfahren führen kann (auch wenn dieses unberechtigt ist), raten wir meist, den Mietzins weiter ganz einzubezahlen, dem Vermieter aber schriftlich mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen, dass dieser aufgrund der Beeinträchtigung nur mehr unter Vorbehalt einbezahlt wird. Ein entsprechendes Musterschreiben stellen wir für unsere Mitglieder zur Verfügung.

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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