Wir wohnen mit unseren Kindern in einer Wohnung und wollen jetzt aufs Land ziehen. Können wir unsere Mietwohnung auf unsere Kinder überschreiben?
Eine Weitergabe der Mietrechte gibt es nur im Altbau (vor 1945 errichtet) und im geförderten Wohnbau. Der Mietvertrag kann an Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, etc.), Ehepartner und an Geschwister des Hauptmieters abgegeben werden. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Aufenthalt in der Wohnung für die letzten zwei Jahre (bei Geschwistern fünf Jahre) und dass der bisherige Hauptmieter aus der Wohnung auszieht. Für den gemeinsamen Haushalt ist eine richtige Wohngemeinschaft erforderlich, die Meldung nach dem Meldegesetz reicht nicht aus. Liegen die Voraussetzungen vor und zieht der Hauptmieter aus, ist der Vermieter/die Hausverwaltung unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes von dem Eintritt zu verständigen. Ein entsprechendes Musterschreiben stellen wir für unsere Mitglieder zur Verfügung. Achtung: Es kommt zu keinem Abschluss eines neuen Mietvertrages, der alte Vertrag bleibt wie er ist aufrecht. Auch der Name wird nicht geändert. Die schriftliche Bekanntgabe des Eintritts ist ausreichend.
Ich wohne seit Jahrzehnten mit meinem Lebensgefährten gemeinsam in einer Wohnung, bin aber selber kein Hauptmieter. Darf ich in der Wohnung bleiben, wenn ihm etwas passieren sollte?
Der Kreis der Berechtigten im Todesfall des Hauptmieters ist größer als beim Mietrechtseintritt unter Lebenden und die Eintrittsmöglichkeit gilt für alle Mietverhältnisse in Wohnungen, unabhängig vom Gebäudealter. Ziel der Bestimmung ist es, im gemeinsamen Haushalt lebende nahe Angehörige vor der Obdachlosigkeit zu schützen. Voraussetzungen sind ein tatsächlicher gemeinsamer Haushalt in der gemieteten Wohnung und ein dringendes Wohnbedürfnis. Die Meldung bei der Behörde reicht für einen gemeinsamen Haushalt nicht aus. Notwendig ist ein Zusammenleben im Todeszeitpunkt. Ebenso wird ein dringendes Wohnbedürfnis gefordert. Die eintretende Person darf also keine andere (gleichwertige) Wohnmöglichkeit zur Verfügung haben. Eintrittsberechtigt sind wiederum der Ehepartner, Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, etc.), Geschwister und auch der Lebensgefährte. Der Eintritt passiert im Todesfall des Hauptmieters automatisch, sollte jedoch zu Beweiszwecken schriftlich mitgeteilt werden. Ein entsprechendes Musterschreiben stellen wir für unsere Mitglieder zur Verfügung. Achtung: Es kommt zu keinem Abschluss eines neuen Mietvertrages, der alte Vertrag bleibt wie er ist aufrecht. Auch der Name wird nicht geändert.
Art | Mietverhältnis | berechtigt | Voraussetzungen | |
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§ 12 MRG | unter Lebenden | Mietwohnungen im Altbau und geförderten Wohnbau | Ehepartner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister | gemeinser Haushalt die letzten zwei bzw. fünf Jahre, Auszug des Hauptmieters |
§ 14 MRG | im Todesfall | jede Mietwohnung | Ehepartner, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, Geschwister | gemeinsamer Haushalt im Todeszeitpunkt, dringendes Wohnbedürfnis |
Wird sich die Miete erhöhen, wenn ich die Mietrechte abtrete?
Wurde der Mietvertrag, in den der Eintritt erfolgt, vor 1. März 1994 abgeschlossen, so darf sich die Miete (begrenzt) erhöhen. Das gilt sowohl für den Eintritt unter Lebenden, als auch für den Mietrechtseintritt im Todesfall. Der Wert wird alle paar Jahre valorisiert. Wir raten hier zur Inanspruchnahme eines Beratungstermins bei der Mietervereinigung Österreichs. Lediglich bei Ehepartnern, Lebensgefährten und minderjährigen Kindern bleibt die Miete gleich - bei minderjährigen Kindern kann jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit erhöht werden.