Kündigung  

Kündigung

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Wer darf den Mietvertrag kündigen?

 

Als Mieter einer Wohnung unterliegen Sie dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes. Der Vermieter darf Sie nur dann kündigen, wenn Sie einen im Gesetz genannten Kündigungsgrund setzen. Ausschließlich Mieter von Ein- und Zweifamilienhäusern mit nach 2001 abgeschlossenen Verträgen haben keinen Kündigungsschutz! Mieter von Wohnungen dürfen den Mietvertrag jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist beenden. Befristete Mietverhältnisse enden durch Zeitablauf! Der Mietvertrag endet daher mit dem vereinbarten Datum, ohne dass eine Kündigung durch den Vermieter notwendig ist!

 

Welche Kündigungsfristen gelten?

 

Bei einem befristeten Mietverhältnis darf im ersten Jahr gar nicht gekündigt werden, danach unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Monatsende. Bei unbefristeten Mietverträgen gilt die Kündigungsfrist, die Sie in Ihrem Mietvertrag vereinbart haben. Ist keine im Mietvertrag festgelegt, so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat. Empfehlenswert ist es, die Kündigung schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Ein entsprechendes Musterschreiben stellen wir für unsere Mitglieder zur Verfügung. Die Frist beginnt mit der Zustellung beim Vermieter/der Hausverwaltung zu laufen.

 

Achtung: Ein befristeter Mietvertrag über ein Ein- oder Zweifamilienhaus kann nur dann gekündigt werden, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Ansonsten muss die gesamte Vertragsdauer eingehalten werden.

 

Gibt es eine Möglichkeit, früher aus der Wohnung auszuziehen?

 

Als Mieter sind Sie verpflichtet, die im Vertrag vereinbarten oder die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Der Vermieter kann nicht gezwungen werden, Sie früher aus der Wohnung ausziehen zu lassen, auch nicht, wenn Sie einen Nachmieter vorschlagen. Nur bei einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses, bei der beide Vertragsparteien zustimmen müssen, ist ein früherer Auszug denkbar. Ein entsprechendes Musterschreiben zur Anfrage einer einvernehmlichen Vertragsauflösung stellen wir für unsere Mitglieder zur Verfügung.

 

In welchem Zustand muss die Wohnung zurückgegeben werden?

 

Die Wohnung ist grundsätzlich so zurückzustellen, wie sie angemietet wurde, abzüglich aller Spuren gewöhnlicher Abnützung. Jene Abnützung, die mit dem normalen Wohnverhalten zusammenhängt und überall daher auftritt, muss der Vermieter daher hinnehmen, sofern nichts anderes wirksam vereinbart wurde. Im Einzelfall ist die Abnützung jedoch Auslegungssache. Alle Möbel, die nicht mitgemietet wurden, sind zu entfernen und die Wohnung ist sauber zurückzugeben, sofern sie sauber angemietet wurde. Wenn Sie beim Einzug Fotos vom Zustand der Wohnung gemacht haben, erleichtert das auch die Beweisbarkeit beim Auszug.

 

Muss ich beim Ausziehen die Wohnung weiß ausmalen?

 

Die Wohnung ist so zurückzustellen, wie sie übernommen wurde, abzüglich aller Spuren gewöhnlicher Abnützung. Auch andere Wandfarben gehören zur gewöhnlichen Abnützung. Laut der Rechtsprechung hat der Vermieter jedoch das Recht auf helle Wandfarben. Ein grelles Rot oder ein Schwarz wären demnach zu übermalen. Über die Wirksamkeit von im Vertrag vereinbarten Ausmalverpflichtungen wird immer wieder heftig gestritten. Die derzeitige Rechtsprechung hält sie grundsätzlich für unwirksam.

 

Wodurch endet das Mietverhältnis endgültig?

 

Am Ende der Kündigungsfrist ist mit der Hausverwaltung bzw. dem Vermieter ein Rückstellungstermin zu vereinbaren, bei dem alle Wohnungsschlüssel zurückgegeben werden, auch solche, die selbst angefertigt wurden. Ein unaufgefordertes Übersenden der Schlüssel per Post oder ein Einwerfen in den Briefkasten der Hausverwaltung ist in aller Regel keine wirksame Rückstellung und unter Umständen weiterhin Miete zu bezahlen.

 

Wann bekomme ich meine Kaution zurück?

 

Die Kaution ist grundsätzlich sofort nach der Rückstellung der Wohnung samt Zinsen zurückzuzahlen. Nur für Schäden an der Wohnung, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen, dürfen Teile der Kaution einbehalten werden. Zahlt der Vermieter die Kaution nicht (zur Gänze) zurück, sollten Sie ihn mittels eingeschriebenem Brief zur Rückzahlung auffordern. Ein entsprechendes Musterschreiben stellen wir für unsere Mitglieder zur Verfügung.

 

Wie viel darf von der Kaution einbehalten werden?

 

Waren tatsächlich außergewöhnliche Abnützungen in Ihrer Wohnung vorhanden, so darf der Vermieter dafür einen Teil der Kaution einbehalten. Er darf Ihnen jedoch nicht den kompletten Neuwert abziehen, sondern bloß den sogenannten Zeitwert, also den Wert für die Jahre, um die sie die Lebensdauer des Gegenstandes verkürzt haben. Waren Sie sehr lange Mieter einer Wohnung, ist auch möglich, dass gar kein Zeitwert mehr vorhanden war und deswegen kein Teil der Kaution einbehalten werden darf.

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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