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Oberösterreich, Österreich, Recht, Service 02.12.2019

Delogierung abgewendet

  • Mietervereinigung wendet Delogierung ab; Sujetbild, Foto: South_agency/istockphoto.com

Durch eine Wohnungskündigung drohte das Leben von Frau O. völlig aus den Fugen zu geraten. Die Experten der Mietervereinigung konnten helfen:

 

Frau O. (Name geändert) hat am 11. Oktober des Vorjahres das erste Mal ein Schreiben von ihrer Genossenschaft bekommen, in dem eine Unterlassungsaufforderung bezüglich ihres unleidlichen Verhaltens geschrieben steht. Darin wurde der Mieterin angedroht, dass die Wohnbaugenossenschaft bei erneuten Beschwerden eine gerichtliche Aufkündigung ihres Mietverhältnisses anstreben werde.

Tatsächlich hat Frau O. mit 16. Juli eine gerichtliche Aufkündigung ihrer Wohnung, wegen »fortlaufenden ungebührlichen Verhaltens«, erhalten.

Frau O. war über den drohenden Wohnungsverlust völlig bestürzt. Beim Erstgespräch im Büro der Mietervereinigung Oberösterreichs (MVOÖ) gestand Frau O. alle ihr zu Last gelegten Taten, betonte aber, dass sie schon seit 26 Jahren in dieser Wohnung lebe und sich niemals irgendein Nachbar bei ihr beschwert habe. Sie sei aber in der Vergangenheit psychisch gravierend beeinträchtigt gewesen. In diesen Phasen kam es vor, dass sie das Stiegenhaus stark verunreinigte, sehr persönliche intime Dinge deponierte, gelegentlich sogar auf den Treppen übernachtete und ohne jegliche Orientierung mit dem Lift rauf und runter fuhr.

Die Aufkündigung sah Frau O. als Weckruf und hoffte auf positive Unterstützung der MVOÖ im Prozess. Es wurden ihr die Möglichkeiten der sogenannten positiven Zukunftsprognose genau erklärt. Zahlreiche Arzttermine und psychotherapeutische Sitzungen folgten.

Nach Vorlage von entsprechenden medizinischen Bestätigungen und einer aktuellen Darstellung ihres Arbeitgebers bei der ersten Gerichtsverhandlung, dass sich die Zuverlässigkeit und der allgemeine Zustand von Frau O. seit der Zustellung der Wohnungskündigung massiv verbessert haben, und nach einer für Frau O. positiven Rechtsanalyse des Richters, war die Gegenseite dann für uns erfreulicherweise rasch bereit, das Verfahren ruhen zu lassen.       

Für die überglückliche Frau O. endete damit das wochenlange Zittern, ihre Wohnung zu verlieren.

Info: Kündigung durch Vermieter
Als Mieter einer Wohnung unterliegen Sie in der Regel dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes (MRG). (Es gibt Ausnahmen! Die häufigste Ausnahme sind Ein- und Zweifamilienhäuser mit nach 2001 abgeschlossenen Verträgen. Um sicherzugehen, empfehlen wir einen Beratungstermin bei unseren Wohnrechts-Experten.) Der Vermieter darf Sie nur dann – gerichtlich – kündigen, wenn Sie einen im Gesetz genannten Kündigungsgrund setzen.

Ein Kündigungsgrund ist »unleidliches Verhalten« – diese in § 30 Abs 2 Z 3 MRG normierte Bestimmung ermöglicht dem Vermieter eine Kündigung, wenn der Mieter »durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet«.

Ob das Gesamtverhalten des Mieters im Sinne dieser Bestimmung unleidlich ist, muss vom Gericht im Einzelfall beurteilt werden.

 

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Berechtigung der Aufkündigung wesentlich, ob der Tatbestand zur Zeit ihrer Zustellung erfüllt war. Stellt der gekündigte Mieter das als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten nach der Zustellung ein, ist eine sogenannte »Zukunftsprognose« zu erstellen. Wenn darin eine Wiederholung des bisher unleidlichen Verhaltens künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, kann die Aufkündigung abgewiesen werden.

 

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