Österreich, Recht, Service 12.03.2024
Wie der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung festhält, umfasst die Erhaltungspflicht des Vermieters (§3 Abs 2 Z 2 MRG) auch alle zur Erzeugung, Weiterleitung und Abgabe von Wärme und Warmwasser dienenden Einrichtungen einer Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlage.
OGH-Urteil: Erhaltungspflicht umfasst auch Heizkörper, Rohre und Ventile
"Seit 2015 ist es so, dass für mitvermietete Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsgegenstände der Vermieter erhaltungspflichtig ist - die Heizkörper und Rohre wurden allerdings im Gesetz nicht explizit genannt", erklärt Elke Hanel-Torsch, Vorsitzende der Mietervereinigung Wien. Nun stellt der OGH in einer Entscheidung klar, dass Vermietende für Instandhaltung und Reparatur aller Teile einer mitvermieteten Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage auskommen müssen. Dazu zählen auch Heizkörper, Ventile und Rohre.
Grundsätzlich sind Mieterinnen und Mieter verpflichtet die mitvermietenden Anlagen regelmäßg zu warten: "Dazu gehört beispielsweise eine regelmäßige Sichtkontrolle und gewisse Geräte (wie z.B. Thermen) müssen regelmäßig von einem Fachmann gewartet werden. Wichtig ist immer, einen Blick in den Mietvertrag zu werfen und die darin aufgeführten Arbeiten regelmäßig durchführen zu lassen."
Die OGH-Entscheidung hat allerdings keine Auswirkung auf andere mitvermietete Gegenstände wie zum Beispiel Küchen oder Waschmaschinen. "Bei mitvermieteten Einrichtungsgegenständen ist es leider so, dass den Vermietenden keine Erhaltungspflicht trifft", erläutert Hanel-Torsch.
>> Wann ist eine Therme mitvermietet?
Sie suchen Rat und Hilfe in Wohnrechtsfragen? Wir sind DIE ExpertInnen im Miet- und Wohnrecht. Unseren Mitgliedern helfen wir rasch und unkompliziert – am Telefon, per E-Mail oder bei einem persönlichen Beratungstermin.
Werden Sie jetzt gleich Mitglied. So sind Sie ab sofort im Wohnrecht bestens geschützt und unterstützen unsere Arbeit.