Beziehungsstatus = es ist kompliziert
Grundsätzlich gilt auch bei Scheidung, dass Rechtsverhältnisse nicht ohne Vermieter und den Vorraussetzungen des MRG geschaffen werden können. Denn völlig unabhängig vom eigentlichen Scheidungsrecht gelten zur Weitergabe von Mietrechten alle Bedingungen des MRG §12 für Lebende.
Ganz gleich, wie Sie als Ehegatten sich im Scheidungsfall verglichen haben, wenn Ihr Vermieter dem Vergleich nicht zugestimmt, müssen Sie alle Bedingungen des Mietrechtsgesetzes zum Eintritt in Mietrechte erfüllen. Anders lautende Vergleichsvereinbarungen sind ohne Zustimmung des Vermieters unwirksam.
In einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a Ehegesetz ist die Einigung über Vermögen und der Wohnungsfrage Voraussetzung für die Scheidung. Auch wenn das Scheidungsgericht einen Alleinmieter durch den Ehegatten ersetzen oder bisher gemeinsame Mietrechte an einen übertragen kann, müssen die Eintrittsvoraussetzungen des MRG gegeben sein.
Für den Fall, dass der Vermieter der Aufteilungsregelung des Scheidungsgerichtes nicht zustimmt, wird eine gerichtliche Entscheidung erforderlich, der Ihr Vermieter beigezogen wird.
Für den Fall, dass Sie keine Einigung mit Ihrer Ehegattin oder Ihrem Ehegatten finden konnten und das Gericht gemäß § 87 Abs 2 Ehegesetz im Aufteilungsverfahren anordnet, müssen die Voraussetzungen des MRG §12 nicht gegeben sein. Das Scheidungsgericht braucht in diesem Fall keine Rücksicht auf das MRG und auch nicht Ihren ggf. widersprechenden Vermieter nehmen.
Leider ist der eigentliche Knackpunkt die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung. Denn i.d.R. zieht einer der Ehegatten aus und verstösst somit gegen eine der Grundvoraussetzungen des §12 MRG:
Der Eintritt in die Mietrechte ist für Eheleute, eingetragene Partner, Verwandte direkter Linie und Wahlkinder möglich, wenn der gemeinsame Haushalt mindestens 2 Jahre bestand.
Die Rechtssprechung geht hier leider keinen einheitlichen Weg.
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