Österreich, Service 13.12.2019
Es kann sich lohnen, ihren Mietzins zu überprüfen. Denn: mehr als 75% aller Mieten in Altbauwohnungen sind zu hoch!
Mit dem kostenfreien Mietzinsrechner der Mietervereinigung Wien erhalten Sie eine erste Einschätzung, welche Auswirkungen die Zu- und Abschläge auf ihre Miete haben – auf Basis einer "Normwohnung", allerdings ohne Berücksichtigung des Lagezuschlags. Dieser ist zusätzlich hinzuzurechnen.
Was ist eine Normwohnung?
Seit 1994 gibt es die Normwohnung in Österreich. Diese Normwohnung entspricht einer Kategorie A Wohnung, ist mindestens 30m² groß, verfügt über WC, Bad, Vorraum, ein Zimmer und eine Küche sowie eine Zentralheizung. Für diese Normwohnung existiert ein Richtwert-Mietzins. Da der Richtwert auf Basis der geförderten Baukosten berechnet wird, hat er in jedem Bundesland eine andere Höhe.
Zu- und Abschläge
Neben der Basismiete sind noch der Lagezuschlag sowie weitere Zu- und Abschläge zu berücksichtigen. Beispiele für Zuschläge sind etwa ein Pkw-Stellplatz oder ein Balkon. Abschläge gibt es beispielsweise für Gangküchen oder ein fehlendes Kellerabteil. Für befristete Mietverträge gilt ein Abschlag von 25%.
Lagezuschlag
Der Lagezuschlag errechnet sich aus den Grundstückkosten. Ob er verlangt werden darf, hängt zusätzlich davon ab, ob das Gebäude in einer Gegend steht, die über- bzw unterdurchschnittlich gelegen ist. In Wien veröffentlicht die MA 25 regelmäßig die von ihr errechneten Lagezuschläge - diese sind in der Lagezuschlagskarte ersichtlich.
Wildwuchs an Zuschlägen
Im Gesetz findet sich leider kein fixer Katalog an Zuschlägen. Deshalb ist es weder Mietern noch Vermietern möglich eindeutig zu entscheiden, ob Ab- oder Zuschläge korrekt berechnet wurden. Die Mietervereinigung fordert von der Politik daher klare, nachvollziehbare Mietzinsobergrenzen. In einem Zu- und Abschlagskatalog sollen die Zuschläge auf maximal 25% vom Richtwert gedeckelt werden.
Wann kann ich gegen eine zu hohe Miete vorgehen?
Bei unbefristeten Verträgen ist ein Vorgehen gegen eine zu hohe Miete binnen drei Jahren ab Mietvertragsabschluss möglich, bei befristeten Mietverträgen bis zu sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Die Mietrechts-Experten der Mietervereinigung können ihre Miethöhe im Rahmen einer Beratung überprüfen und klären über Chancen und Risiken eines Verfahrens auf.
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