Österreich, Recht 06.04.2020
Können Mieter einer Wohnung in Zusammenhang mit der Corona-Krise ihre Miete mindern?
Die Wohnrechtsexperten der Mietervereinigung beraten aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Krise derzeit telefonisch und per E-Mail. Eine zuletzt sehr häufig gestellte Frage: „Kann ich als Mieter einer Wohnung wegen der Corona-Maßnahmen meinen Mietzins teilweise oder zur Gänze mindern?“
Aus Sicht der Wohnrechtsexperten der Mietervereinigung lautet die Antwort: Nein, die Miete für die Wohnung ist weiterhin zu bezahlen – denn die Wohnung ist ja weiterhin benützbar bzw. in Benutzung.
Aufschub möglich
Wer aufgrund von Einkommenseinbußen Probleme mit der Zahlung der Miete hat, für den wurde am 3. April im Rahmen des 2. Covid-19-Gesetzes eine Möglichkeit geschaffen, die Miete für die Monate April, Mai und Juni zur Gänze oder teilweise später (bis Jahresende, inkl. max. 4% Zinsen) zu bezahlen. Voraussetzung: der Wohnungsmieter muss in Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein. Wurde der fällige Mietzins gar nicht oder nicht vollständig entrichtet, kann nicht allein wegen dieses Rückstandes gekündigt bzw. gemäß § 1118 ABGB zur Räumung aufgefordert werden. Darüber hinaus kann ein derart eingetretener Mietzinsrückstand bis zum Ablauf des 31.12.2020 nicht gerichtlich eingeklagt oder von einer hinterlegten Kaution in Abzug gebracht werden. Diese Regelung gilt, das Vorliegen eines Mietvertrags zu Wohnzwecken vorausgesetzt, für alle Wohnungen.
Das Gesetz sieht allerdings vor, dass Zahlungsrückstände - samt Zinsen - bis zum Jahresende zu begleichen sind. „Um die Mieter vor einem wachsenden Schuldenberg wegen nachzuzahlender Mieten zu bewahren ist die Einrichtung eines Solidarfonds für besonders betroffene Menschen notwendig“, erinnert Elke Hanel-Torsch, Vorsitzende der Mietervereinigung Wien, an eine aufrechte Forderung der MVÖ. >> Mehr dazu: Mieter jetzt schützen
Situation für Geschäftsraummieter
Für Mieter von Geschäftslokalen sieht die Sache anders aus. Hier ist in vielen Fällen eine Mietminderung nach den Paragraphen 1096, 1104 und 1105 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) wegen „außerordentlichen Zufalls“ möglich. >> Mehr dazu: Mietminderung bei Geschäftslokalen?
Die Wohnrechts-Experten der Mietervereinigung stehen Mitgliedern für Rechtsfragen telefonisch, via Internet und per E-Mail zur Verfügung. >> So erreichen Sie die Experten in Ihrem Bundesland