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Österreich, Politik, Recht 10.01.2018

Eintrittsrechte in den Mietvertrag

  • Eintrittrechte in den Mietvertrag; Foto: fotolia.de

Die Regierung plant Einschränkungen bei der Weitergabe von Mietwohnungen. Welche Änderungen sind geplant? Wie sieht die aktuelle Rechtslage aus?

 

Die Pläne der neuen Regierung, Einschnitte beim Wohnen vorzunehmen, sorgen für Aufregung. Neben der Aufhebung des Lagezuschlagsverbotes in Gründerzeitvierteln plant die Koalition Einschränkungen bei der Weitergabe von Mietwohnungen und Einkommensschecks im sozialen Wohnbau (wir berichteten). Seitdem laufen die Telefone bei der Mietervereinigung heiß: viele Menschen suchen bei unseren WohnrechtsexpertInnen Rat zum Thema Eintrittsrechte bzw. Weitergabe eines bestehenden Mietvertrages.

 

Das plant die Regierung

Im Regierungsprogramm sind Änderungen für Mieter bei der Weitergabe einer Mietwohnung geplant. Künftig sollen nur noch Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder bis zum 25. Lebensjahr in den Mietvertrag eintreten können.

 

So sieht die aktuelle gesetzliche Regelung aus

Derzeit kann der Mietvertrag im Altbau und im geförderten Wohnbau unter gewissen Voraussetzungen auch an Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Enkelkinder, etc.) und Geschwister des Hauptmieters weitergegeben werden. An Lebensgefährten können Mietrechte nur im Todesfall weitergegeben werden.

 

Weitergabe unter Lebenden
Voraussetzung für die Weitergabe unter Lebenden ist ein gemeinsamer Aufenthalt in der Wohnung für die letzten zwei Jahre (bei Geschwistern fünf Jahre) und dass der bisherige Hauptmieter aus der Wohnung auszieht. Für einen gemeinsamen Haushalt ist eine richtige Wohngemeinschaft erforderlich, die bloße Meldung nach dem Meldegesetz reicht nicht aus.

 

Weitergabe im Todesfall
Im Todesfall des Hauptmieters ist der Kreis der Berechtigten größer und gilt für alle Mietverhältnisse in Wohnungen, unabhängig vom Alter des Gebäudes. Diese Bestimmung hat das Ziel, in einem gemeinsamen Haushalt lebende nahe Angehörige vor Obdachlosigkeit zu schützen. Eintrittsberechtigt sind Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, etc.), Geschwister, Ehepartner und Lebensgefährten. Auch hier gelten aber Voraussetzungen. Diese sind: ein tatsächlicher gemeinsamer Haushalt zum Todeszeitpunkt – eine bloße Meldung nach dem Meldegesetz reicht nicht aus - und ein dringendes Wohnbedürfnis. Die eintretende Person darf außerdem keine andere gleichwertige Wohnmöglichkeit zur Verfügung haben.

 

Mietervereinigung lehnt geplante Änderung ab
Die Mietervereinigung lehnt die geplante Änderung bei den Eintrittsrechten ab. Schon die derzeitige Regelung sieht strenge Auflagen vor. Der Einstieg in den Mietvertrag der Eltern oder Großeltern ist für junge Haushalte oft die einzige Möglichkeit, sich überhaupt eine Wohnung leisten zu können. Die geplante Änderung ließe Tausende Haushalte in den Wohnungsmarkt drängen und würde damit die Preise weiter in die Höhe treiben.

 

Weitere Informationen und rechtliche Hintergründe

 

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