Die Mietkaution dient VermieterInnen als Ausfallsrücklage für alle zukünftigen Forderungen, die in einem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Das kann z. Bsp. der Fall sein, wenn Sie als MieterInnen die Miete nicht bezahlt haben oder die Wohnung beschädigt zurückgeben. Die Mietkaution ist also eine Sicherheitsleistung.
Sollten aber bereits bei Ihrer Anmietung Schäden oder Mängel vorhanden sein, ist es ratsam eine Bestandsaufnahme Ihrer leeren Wohnung vor dem Einrichten der Wohnung durchführen, damit Sie Schäden später auch noch beweisen können.
Eindeutig nein! Hier gilt das Recht der freien vereinbarung. Daher ist es ist zulässig, dass Ihr Vermieter mit Ihnen eine Kaution im Mietvertrag vereinbart. (siehe Wohnkosten)
Normalweise leisten Sie die Kaution in Form eines Sparbuches. Aber es gibt auch andere zulässige Sicherheitsleistungen, die als Kaution bezeichnet werden:
Die Barkaution
Das Sparbuch
Das Namenssparbuch
Das Losungswort-Sparbuch
Die Bankgarantie
Weitere Details hierzu finden Sie in unserer Kautionsbroschüre im Downloadbereich für Mitglieder (hier klicken)
Die Kaution darf höchstens sechs Bruttomonatsmieten umfassen. Ausnahme: Es besteht ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis, weil z.B. in Ihrer Wohnung wertvolle Möbel oder eine Luxusausstattung vorhanden ist. In der Regel werden derzeit drei Monatsmieten verlangt.
Wenn Sie mehr als sechs Monatsmieten hinterlegen mussten und das Mietobjekt dem Mietrechtsgesetz voll unterliegt, könnte eine illegale Ablöse vorliegen. In diesem Fall raten wir Ihnen unsere Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, da der zuviel verlangte Betrag zurückgefordert werden muss bzw. kann.
Achtung: Die 10 jährige Frist zur Rückforderung einer verbotenen Ablöse beginnt mit dem Zeitpunkt Ihrer Zahlung. Nach Ablauf dieser Frist kann der überhöhte Betrag nicht mehr zurückgefordert werden!
Wir raten Ihnen die Übergabe der Kaution durch eine schriftliche Quittung sowie durch einen Vermerk im Mietvertrag nachzuweisen. Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und den Vertrag beenden, müssen Sie beweisen, dass Sie eine Kaution übergeben haben. Bei einer mündlichen Kautionsvereinbarung ist das nur sehr schwer nachweisbar. Das Prozesskostenrisiko ist in so einem Fall hoch!
Seit der Wohnrechtsnovelle vom 1.4.2009, müssen alle Kautionen verzinst zurückgezahlt werden. Der Ausschluss einer Verzinsung im Vertrag ist nicht mehr zulässig. Eine derartige Klausel ist unwirksam.
Besonderheiten für Kautionen, die vor dem 1.4.2009 hinterlegt wurden, finden Mitglieder: hier in unserer Kautionsbroschüre zum Download.
Die Kaution ist fruchtbringend anzulegen. Je nachdem ob Sie ein befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis abgeschlossen haben, muss der entsprechende Zinssatz gewählt werden. Zudem müssen Sie beachten, ob Sie einen Kündigungsverzicht vereinbart haben und welche Marktzinssätze gerade möglich sind.
Wenn Sie eine Barkaution hinterlegt haben, ist
es ratsam, die Zinssätze einmal im Quartal abzufragen und diese aufzuheben, da es bei einem lang andauernden Mietverhältnis sonst schwierig wird, die richtige Verzinsung der Kaution zu kontrollieren.
Die Kaution muss dann an Sie zurückgezahlt werden, wenn Sie das Mietverhältnis beendet haben und Sie die Wohnung an Ihren Vermieter übergeben haben. In § 16b MRG ist festgelegt, dass die Rückgabe der Kaution unverzüglich nach Rückstellung stattfinden muss. Vermieterinnen dürfen sich nur die Beträge von der Kaution einbehalten, die zur Tilgung eigener Forderungen dienen.
Ein Streitpunkt sind Forderungen, die erst in ein paar Monaten nach dem Auszug fällig werden wie z.B. die Heizkostenabrechnung nach dem HeizKG. Im Gesetz ist es leider nicht eindeutig geregelt, ob der Vermieter einen Teil der Kaution für die Absicherung späterer Forderungen einbehalten darf und Ihnen erst danach eine vollständige Abrechnung übergeben werden muss. Klar ist jedoch, dass in so einem Fall keineswegs die ganze Kaution zurückgehalten werden darf!
Bei Unklarheiten stehen wir Ihnen gern zur Seite: hier klicken!
Die Kaution können Sie grundsätzlich nur dann einfordern, wenn Sie den Mietvertrag beenden. Bei einem unbefristeten Mietvertrag können Sie daher vor Beendigung des Mietvertrages keine Kaution zurückverlangen. Sie können jedoch prüfen, ob es möglich ist, eine Regelung zu vereinbaren, nach der die Kaution zurückgegeben wird, wenn erwiesen ist, dass Sie immer zuverlässig und pünktlich die Mieten gezahlt haben. Erzwingen können Sie das aber nicht.
Dann, wenn Sie einen unberechtigten Mietzinsrückstand haben oder/und wenn sich herausstellt, dass es zu Beschädigungen in der Mietwohnung gekommen ist, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen, darf Ihre VermieterIn die Kaution einbehalten bzw. Teile davon. Strittig ist, ob Ihre VermieterIn die Kaution wegen erst später erfolgender Heizkostenabrechnung einbehalten darf. (siehe Punkt 10)
Behält Ihre VermieterIn die Kaution kommentarlos ein, können Sie diese nur im Wege eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle bzw. bei Gericht zurückfordern. Deswegen ist es wichtig, dass Sie den Zustand der Wohnung bei Anmietung und Rückgabe gut dokumentieren. Nur so können Sie vermeiden, dass Beweisschwierigkeiten über den Zustand entstehen. Auch sollten Ihre Mietzinszahlungen der letzten drei Jahre nachweisbar sein, damit Sie die Behauptung, es bestehe ein Mietzinsrückstand, entkräften können.
Weitere 7 wissenwerte Punkte zur Mietkaution erhalten Sie als Mitglied der Mietervereinigung Österreichs in der Kautionsbroschüre in unserem Downloadcenter. Darüber beinhaltet die Kautionsbroschüre folgende Mustervorlagen:
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