Mietminderung

Die Mietzinsminderung

Grundsätzlich haben Sie als Mieter dann das Recht auf Mietzinsminderung, wenn die Mietwohnung nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht bzw. wenn Sie wesentlich im vereinbarten Gebrauch beeinträchtigt sind. Die Mietminderung bewirkt anders als die auf Dauer beantragte Herabsetzung des Mietzinses eine vorübergehende Reduktion der Miete. Rückwirkende Mietminderungen werden nur dann anerkannt, wenn man nachweisen kann, die Miete irrtümlich voll eingezahlt zu haben.

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Sie sollten Fachleute fragen, bevor Sie handeln!

 

Wir geben hier allgemeine Anhaltspunkte ab wann und wieviel Miete gemindert werden darf, empfehlen aber, dass Sie vor einer Mietminderung Fachleute wie unsere JuristInnen konsultieren, da jede unvollständige Mietzinszahlung zu einer Mietzins- und/oder Räumungsklage führen kann.
 

Fälle der Mietminderung

Das Recht auf Mietzinsminderung besteht auch deswegen, weil es für Sie als Mieter eines der wenigen "Druckmittel" ist, mit dem Vermieter dazu angehalten werden kann, den vertraglich vereinbarten Gebrauch des Mietobjekts aufrecht zu erhalten. Das Recht auf Mietminderung gilt für alle Arten von Mietverhältnisse.

 

Beispiele für das Recht auf Mietminderung

 

  1. Die Wasserversorgung fällt aus.
  2. Es tritt Schimmel in der Wohnung auf.
  3. Die vom Vermieter bereitgestellte Therme fällt aus.
  4. Einer oder mehrere Heizkörper in der Wohnung fallen aus.
  5. Mitgemietete Einrichtungsgegenstände sind beschädigt.
  6. Der Aufzug fällt aus.
  7. Es gibt Beeinträchtigungen durch Baulärm.

 

Dies ist nur eine kleine Auswahl für weitere Umstände, die zur Mietzinsminderung berechtigten.

 

Achtung: Es besteht kein Recht auf Mietminderung, wenn z.Bsp. eine Heiztherme ausfällt, die von Ihnen als Mieter eingebaut bzw die vertraglich nicht zugesagt wurde.

 

Wie schon erwähnt, haben Sie nur so lange ein Recht auf Mietzinsminderung, solange die Beeinträchtigung des Vertragsgegenstandes vorhanden ist. Sobald der Mangel beseitigt wird, entfällt Ihr Recht auf Mietminderung.

 

Höhe der Mietminderung

Eine fachliche Konsultation ist vor allem deswegen notwendig, weil der Gesetzgeber keine klaren Aussagen über die Höhe zulässiger Mietzinsreduktionen getroffen hat.

 

Eine Art der Bemessung der Mietminderung ist zum Beispiel:

 

  1. Den Anteil der unbenutzbaren Fläche einer Wohnung berechnen oder/und
  2. die Zeit der Unbenutzbarkeit der betroffenen Fläche.

 

Haben Sie beispielsweise eine 100 qm Wohnung, von der ein Zimmer mit einer Nutzfläche von 25 qm mit Schimmel befallen ist, der innerhalb von 45 Tagen behoben wurde, so könnte eine Form der Berechnung wie folgt vorgenommen werden:

 

  • 100/25 = 25%
  • 25% * 1.000€ = 250€ monatliche Mietminderung
  • 45 Tage = 375€ zuässige Mietzinsminderung

 

Sie sollte auch beachten, dass sich die Mietminderung auf die Bruttomiete bezieht (dh auch auf Betriebskosten und Umsatzsteuer anzuwenden ist). 

 

Gerne stehen unsere KollegInnen Ihnen mit Rat zur Seite: Terminvereinbarung für unsere Mitglieder!

 

Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung:

 

  • Für bloße Lärmbelästigungen wurden bislang seitens der Gericht maximal 25% zugestanden
  • Die fehlende Wasserversorgung berechtigte nach Ansicht eines Gerichtes eine Mietreduktion von 50 % für die Dauer der Gebrauchseinschränkung 
  • Die Nichtbenutzbarkeit einer Dusche sowie eine Feuchtigkeits- und Schimmelbildung in zwei Haupträumen, die zu einer allergischen Reaktion des Mieters geführt hatten, wurden mit einer Minderung von 20% beurteilt.

 

An Hand dieser Beispiele kann man deutlich sehen, dass die Rechtsprechung keinen roten Faden in ihren Entscheidungen erkennen läßt, und dass viel davon abhängt, wie deutlich MieterInnen die Gebrauchsbeeinträchtigung dokumentieren können bzw diese für das Gericht nachvollziehbar machen.

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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