fristlose Vertragsauflösung

Sofortige Auflösung des Mietvertrags

Fristlose_Mietvertragskuendigung_OGH_Entscheidung_Thinkstockphoto_123RF.png

Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs schafft Klarheit, wann ein befristeter Mietvertrag für Mieter fristlos und sofort kündbar ist. Rechtsprechung zum Thema sofortige Auflösung des Mietvertrags aus Mietersicht ist dürftig, denn selten wird der Weg durch die Instanzen eingeschlagen. Meisten finden Mieter und Vermieter eine Lösung ohne die Einschaltung des Gerichts.

 

§ 1117 ABGB

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrages (ähnlich einer fristlosen Kündigung) dann, wenn eine Weiterführung des Mietvertrages unzumutbar ist.

1. Unbenützbarkeit 

 

Entweder weil der Mietgegenstand ohne Verschulden des Mieters zum vereinbarten Gebrauch nicht (mehr) verwendbar ist – sei es, dass er durch Zufall unbenützbar wurde oder aus sonstigen Gründen tatsächlich nicht verwendet werden kann (z. B. Hochwasser),
 

2. Gesundheitsschädlichkeit 

 

oder wenn die Wohnung gesundheitsschädlich (geworden) ist.
Im letzteren Fall darf der Vertrag sogar auch dann aufgelöst werden, wenn dem Mieter die gesundheitsschädlichen Umstände bei Vertragsabschluss bekannt waren.

 

Wichtige Vorbedingung für fristlose Mietvertragsauflösung!

 

Erst wenn Sie als Mieter den Mangel anzeigt, eine Frist zur Behebung gesetzt und Ihr Vermieter diese ohne weitere Handlungen hat verstreichen lassen, können Sie eine Auflösungserklärung (Kündigung des Mietvertrages) an Ihren Vermieter schicken. Ein Gericht müssen Sie dafür nicht eingeschalten. Wirksam wird Ihre "fristlose Kündigung" erst mit Zugang an den Vermieter.

 

Mehr zum aktuellen Fall, bei dem es um Mäusebefall ging, finden Sie in unserer Fair Wohnen Mitgliederzeitung im Downloadbereich. Hier klicken!

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
Datenschutzerklärung      Kontakt & Impressum
NACH OBEN