Unsere Statuten

Unsere Statuten

beschlossen in der Generalversammlung am 03.März 2012

 § 1: Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Mietervereinigung Österreichs“, hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.

 

§ 2: Aufbau der Organisation

 

Die Mietervereinigung gliedert sich in Bezirks- und Landesorganisationen.

 

a) Bezirksorganisationen

Die Bezirksorganisation ist die Zusammenfassung aller Mitglieder eines Bezirkes. Die Bezirksorganisation kann als Bezirkszweigverein oder als Zweigstelle (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) organisiert werden. Ist in einem Bezirk eine genügende Anzahl von Mitgliedern vorhanden, so kann eine Bezirksorganisation errichtet werden. Über die Errichtung, die Organisation und den Zuständigkeitsbereich entscheidet der Landesvorstand, wenn keine Landesorganisation besteht, der Bundesvorstand.


Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, können einzelne Bezirksorganisationen auf Beschluss des Landesvorstandes zu einer gemeinsamen Bezirksorganisation zusammengeschlossen werden.
Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Bezirkszweigvereine sind in deren eigenem Statut geregelt. Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Zweigstellen sind in den Geschäftsordnungen der Landesorganisationen geregelt.

 

b) Landesorganisationen

Die Landesorganisation ist die Zusammenfassung aller Mitglieder eines Bundeslandes. Auf Wunsch des jeweiligen Landesvorstandes, - sollte dieser nicht handlungsfähig sein, aus Gründen der Zweckmäßigkeit -, können einzelne Landesorganisationen, nach deren Anhörung und Abwägung aller Umstände, auf Beschluss des Bundesvorstandes zu einer gemeinsamen Landesorganisation zusammengeschlossen werden.
Alle Bezirksorganisationen unterstehen der Landesorganisation, der die Führung der Vereinsgeschäfte nach eigenem Statut obliegt.


§ 3: Zweck des Vereines

 

  1. Die Tätigkeit der Mietervereinigung Österreichs ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der BAO.
  2. Die Mietervereinigung Österreichs ist eine Organisation, die ihre Ziele und Forderungen auf Grundlage ihrer sozialdemokratischen Grundsätze erstellt. Sie bezweckt, die berechtigten Interessen ihrer Mitglieder als Mieter/innen, Wohnungseigentümer/innen, Wohnungseigentumsbewerber/innen, Inhaber/innen von Anwartschaftsverträgen oder Nutzungsberechtigte/r in anderer Form an Wohnungen, Geschäftslokalen und sonstigen Objekten zu schützen, zu wahren, zu fördern und zu vertreten.

Darüber hinaus setzt die Mietervereinigung Österreichs auch Aktivitäten, die zu einer allgemeinen Besserung der Wohnverhältnisse beitragen sollen.


§ 4: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung

 

Der Vereinszweck soll durch die folgenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

  1. Ständige Erörterung aller das Wohnungswesen betreffenden Fragen, Gesetze, Verordnungen usw.;
  2. Stellung von Anträgen an gesetzgebende Körperschaften, Verwaltungsbehörden und Gemeinden zur Wahrung der Interessen von Mieter/innen, Wohnungseigentümer/innen, Wohnungseigentumsbewerber/innen, Inhaber/innen von Anwartschaftsverträgen und aller anderen Nutzungsberechtigten bei öffentlichen Angelegenheiten, sowie sofern möglich das Einbringen von Verbandsklagen;
  3. Rechtshilfe und Rechtsberatung/Vertretung in Miet- und Wohnungsangelegenheiten; im gesamten Immobilienrecht sowie dem Konsumentenschutz, dem Energierecht, dem Maklerrecht, den Studentenheimen, dem betreuten Wohnen sowie gutachterliche Stellungnahmen in allen diesen Bereichen sowie Dokumentationsdienstleistungen;
  4. Mitwirkung bei der Schlichtung von Gegensätzen aus Bestandsverträgen;
  5. Herausgabe von Publikationen aller Art, eventuell einer Vereinszeitung;
  6. Verbindung mit Vereinen gleicher Tendenz des In- und Auslandes, eventuell Eingehen eines Verbandsverhältnisses oder Zusammenschluss zu Arbeitsgemeinschaften;
  7. Erwirkung von Begünstigungen und Erleichterungen bei Versicherungen, wobei diese Tätigkeit nicht mehr als 10% der Gesamttätigkeit ausmacht;
  8. Beitrittsgebühren und Beiträge der Mitglieder;
  9. Beteiligung an Kapitalgesellschaften;
  10. Bildung von Arbeitsgemeinschaften;
  11. Verwaltung, Vermittlung, Vermietung und Verpachtung, An- und Verkauf von Liegenschaften, Gebäuden, Eigentums- und sonstigen Bestandsobjekten;
  12. Errichtung und Sanierung von Gebäuden und Bestandsobjekten;
  13. Durchführung von Mediationen;
  14. Vermittlung und Erbringung von Dienstleistungen;
  15. Durchführung und Organisation von Schulungen und Vorträgen;
  16. Durchführung und Organisation von Festen und Veranstaltungen;
  17. Betrieb einer Kantine oder Kaffees, wobei diese Tätigkeit nicht mehr als 10% der Gesamttätigkeit ausmacht;
  18. andere Einnahmen, wie Erträgnisse aus den oben angeführten Tätigkeiten, behördlich bewilligter Sammlungen, Spenden, Subventionen, u. dgl.;
  19. Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen insbesondere um die in lit. a) – r) festgeschriebenen ideellen und materiellen Mittel zu erreichen sowie für die Bewerbung um die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen.

 

§ 5: Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen, aktiven und fördernden Mitgliedern. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Landesvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Alle Mitglieder werden Mitglied bei der jeweiligen Landesorganisation der Mietervereinigung und sind damit gleichzeitig Mitglied des Hauptvereines, der Mietervereinigung Österreichs. SOllte es keine Landesorganisation geben, werden die Mitglieder vom Bund aufgenommen, betreut und verwaltet.
  3. Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Bezahlung des entsprechenden, vom jeweiligen Landesvorstand festzulegenden, Mitgliedsbeitrages unterstützen.
  4. Aktive Mitglieder sind solche, die den entsprechenden, vom Landesvorstand festzulegenden, Mitgliedsbeitrag bezahlen und sich regelmäßig an der Vereinsarbeit beteiligen.
  5. Der Landesvorstand kann Personen, die den Verein zur Erreichung seines Zweckes besondere Unterstützungen gewähren, zu fördernden Mitgliedern ernennen.
  6. Die Übertragung der Mitgliedschaft von einer Landesorganisation auf eine andere aufgrund eines Ortswechsels des Mitglieds wird durch die Geschäftsordnung des Hauptvereins geregelt.

 

§ 6: Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Anmeldung. Die Einhebung, die Art und Staffelung der Einschreibgebühr und Mitgliedsbeiträge erfolgt nach den jeweiligen Beschlüssen des Landesvorstandes.
  2. Ordentliche Mitglieder können an den jeweiligen Landesvorstand den Antrag auf Aufnahme als aktives Mitglied stellen. Über diesen Antrag hat der Landesvorstand, in Absprache mit der Bezirksorganisation, binnen drei Monaten zu entscheiden.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) infolge schriftlicher Austrittserklärung;
    b) durch Ableben,
    c) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
    d) durch Streichung;
    e) durch Ausschluss.
  4. Die aktive Mitgliedschaft endet überdies durch:
    a) Rücktrittserklärung;
    b) Beschluss des Landesvorstandes, die jederzeit erfolgen können.
  5. Der Austritt kann nur zum 31.12 eines Jahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis zum 30.09. desselben Jahres schriftlich bei dem jeweiligen Sitz der Landesorganisation einlangen.
  6. Die Streichung erfolgt nach Ermessen der Landesorganisation, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen fortgesetzt und beharrlich nicht nachkommt.
  7. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich der Mietervereinigung Österreichs gegenüber schädliche Handlungen zuschulden kommen lässt. Der Ausschluss erfolgt über Beschluss des Landesvorstandes.
  8. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an das Schiedsgericht zu, das darüber endgültig zu entscheiden hat. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes. Die Ausübung einer Funktion in einem Vorstand ruht, sie erlischt nach Bestätigung des Ausschlusses durch das Schiedsgericht.
  9. Durch Austritt, Streichung oder Ausschluss erlöschen alle erworbenen Rechte.

§ 7: Jahresbeitrag und Beitrittsgebühr

 

Die Arten und Staffelung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Einschreibgebühr werden von den Landesvorständen beschlossen.
Die Höhe des Bundesanteiles wird vom Bundesvorstand beschlossen.


§ 8: Rechte der Mitglieder

 

  1. Anspruch auf Rechtsberatung bzw. -vertretung haben alle Mitglieder, die ihre Rechte nicht als Bestandgeber geltend machen und die mindestens eine halbjährige Mitgliedschaft nachweisen können sowie deren Anlassfall sechs Monate nach Abschluss der Mitgliedschaft eintritt und die Beiträge bezahlt haben. Den Umfang von Rechtshilfe, -vertretung und Rechtsberatung legt der jeweilige Landesvorstand fest.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und allfällige Einrichtungen bzw. Dienstleistungen des Vereines, entsprechend der Beschlüsse des jeweiligen Landesvorstandes, zu beanspruchen.
  3. Das Stimmrecht in den Versammlungen, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den aktiven Mitgliedern (im Falle von juristischen Personen deren physischen Vertretern/innen) zu.


§ 9: Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  2. Die ordentlichen und aktiven Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Einschreibgebühr, der Mitgliedsbeiträge und allfälliger Barauslagenersätze verpflichtet. Im Jahr des Beitritts sind eine allfällige Einschreibgebühr und die Mitgliedsbeiträge bei Anmeldung sofort fällig. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind zum 1.1. eines Jahres im Vorhinein fällig.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Namens- und Adressänderung der Organisation schriftlich anzuzeigen.

 

§ 10: Organe der Mietervereinigung

 

Die Verwaltung der Mietervereinigung Österreichs wird besorgt durch:

  1. die Generalversammlung;
  2. den Vorstand (Bundesvorstand);
  3. das Präsidium (Bundespräsidium);
  4. die Rechnungsprüfer/innen
  5. das Schiedsgericht,
  6. die Landes- und Bezirkshauptversammlungen,
  7. die Vorstände bzw. die Präsidien der Landes- und Bezirkszweigvereine.


§ 11: Generalversammlung

 

  1. Alle 5 Jahre soll die ordentliche Generalversammlung stattfinden, welche mindestens vier Wochen vorher durch den Bundesvorstand einberufen werden muss.
  2. Die Bekanntmachung derselben soll mindestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung in geeigneter Weise z.B. durch die Vereinszeitung der Mietervereinigung Österreichs erfolgen.
  3. Dem Vorstand bleibt es überlassen, eventuell noch durch andere Medien die Generalversammlung bekannt zu geben.
  4. Die Generalversammlung wird aus den in den Landeshauptversammlungen der Landesorganisationen gewählten Delegierten, dem Bundesvorstand, den Bundesrechnungsprüfer/innen, dem/der Bundesgeschäftsführer/in und den Landesgeschäftsführer/innen gebildet.
  5. Die Wahl der Delegierten zur Generalversammlung erfolgt in der Weise, dass in Landesorganisationen bis zu 1000 Mitglieder zwei Delegierte und für jedes weitere 1000 ein Delegierter zu wählen sind. Bruchteile unter 500 werden nicht berücksichtigt, Bruchteile darüber schon. Die Wahl der Delegierten für die Generalversammlung erfolgt durch den Landesvorstand der Landesorganisation; dabei sind Vorschläge der Bezirksorganisationen tunlichst zu berücksichtigen. Die Zahl der Mitglieder wird aufgrund der Beitragsabrechnung für das letztabgelaufene Kalenderjahr ermittelt.

    Die gewählten Delegierten behalten ihre Funktion bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Kosten des Delegierten für die Teilnahme an der Generalversammlung sind von jener Landesorganisation zu tragen, die den Delegierten entsendet hat.
  6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald die Hälfte aller Delegierten vertreten sind.
  7. Ist die Beschlussfähigkeit zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so findet eine halbe Stunde später am selben Ort und mit derselben Tagesordnung die Generalversammlung statt und ist die Beschlussfähigkeit in diesem Falle an keine Teilnehmerzahl gebunden.
  8. Aufgaben der Generalversammlung:
    a) Entgegennahme des Rechenschafts- und Finanzberichtes, sowie des Berichtes der Bundesrechnungsprüfer/innen,
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) Wahl des Bundesvorstandes und der Schiedsgerichtsbeisitzer/innen sowie Bestellung der Bundesrechnungsprüfer/innen,
    d) Beschlussfassung der Anträge des Bundesvorstandes, der Landesorganisationen und Bezirksorganisationen, die mindestens 14 Tage vor der Abhaltung der Generalversammlung in der Bundesgeschäftsstelle einlangen müssen,
    e) Beschlussfassung über Änderung der Statuten,
    f) Genehmigung der Bezirks- und Landesorganisationsstatuten,
    g) Auflösung des Vereines.
  9. Der Bundesvorstand hat das Recht, außerordentliche Generalversammlungen einzuberufen, ist aber dazu verpflichtet, wenn die Bundesrechnungsprüfer/innen oder ein Drittel der Delegierten oder 10% aller Mitglieder unter Angabe von Gründen eine solche schriftlich verlangt.
  10. Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem/der Präsidenten/in oder einem/einer Vizepräsidenten/in.

§ 12: Vereinsversammlungen

 

  1. Zur Förderung der Vereinszwecke kann der Bundesvorstand nach Bedarf allgemein zugängliche, auf Mitglieder oder aktive Mitglieder beschränkte Versammlungen veranstalten.
  2. Zur Leitung dieser Versammlungen kann der Bundesvorstand Bevollmächtigte entsenden.

 

§ 13: Der Bundesvorstand
 

  1. Der Bundesvorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in und dessen/deren Stellvertreter/innen, dem/der Schriftführer/in, seiner/ihrer Stellvertreter/in, dem/der Kassier/in, seiner/ihrer Stellvertreter/in und mindestens 10 weiteren Mitgliedern, welche von der Generalversammlung auf fünf Jahre mit Wiederwählbarkeit gewählt werden. Hierbei ist auf eine Vertretung der Landesorganisationen angemessen Bedacht zu nehmen. Der Bundesvorstand ist befugt, Kooptierungen ohne Stimmrecht bis zu einem Ausmaß von höchstens 40 Prozent der gewählten Vorstandsmitglieder vorzunehmen.
  2. Der Bundesvorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  3. Der/die Bundesgeschäftsführer/in wird vom Bundesvorstand auf Vorschlag des/der Präsidenten/in bestellt. Der/die Bundesgeschäftsführer/in ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands.
  4. Dem Bundesvorstand obliegen die Leitung des Vereines und die Beschlussfassung über alle Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes, die Beschlussfassung über das Jahresbudget und den Rechnungsabschluss, die Festsetzung des Bundesanteiles, die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung sowie die Auflösung einer Landesorganisation, sofern diese beharrlich:
    a) gegen Beschlüsse der Mietervereinigung Österreichs verstößt, oder
    b) sich trotz mehrmaliger Auforderung weigert, ihren Verpflichtungen nachzukommen, oder
    c) sich weigert, den in den Landesstatuten geregelten Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung und –prüfung nachzukommen.
  5. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner gewählten Mitglieder und außerdem der/die Präsident/in oder ein/e Vizepräsident/in anwesend sind. Ist der Bundesvorstand nicht beschlussfähig, dann findet am gleichen Ort und mit derselben Tagesordnung, um eine halbe Stunde später als zur festgesetzten Zeit, die Sitzung statt und ist diese dann an keine Mindestteilnehmerzahl gebunden, ausgenommen bei Beschlussfassung über die Auflösung einer Landesorganisation. In diesem Fall ist die Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder sowie die Mehrheit der Stimmen notwendig.
  6. Der/die Präsident/in, im Verhinderungsfall ein/e von ihm/ihr ermächtigte/r Vizepräsident/in oder der/die Bundesgeschäftsführer/in vertritt den Verein nach außen. Nähere Bestimmungen enthält die Geschäfts- und Finanzordnung der Mietervereinigung Österreichs.
  7. Die Zeichnung für den Verein ist rechtsverbindlich, wenn sie vom/von der Präsidenten/in, im Verhinderungsfall von einem/r nominierten Vizepräsidenten/in, oder dem/der Bundesgeschäftsführer/in vollzogen wird. Nähere Bestimmungen enthält die Geschäfts- und Finanzordnung der Mietervereinigung Österreichs.

 

§ 14: Das Bundespräsidium

 

  1. Das Bundespräsidium besteht aus dem/der Präsidenten/in, den Vizepräsident/innen, dem/der Bundesgeschäftsführer/in, dem/der Kassier/in, dem/der Schriftführer/in. Das Bundespräsidium ist befugt, Kooptierungen ohne Stimmrecht bis zum Ausmaß von höchstens einem Drittel der Mitglieder des Bundespräsidiums vorzunehmen.
  2. Das Bundespräsidium kann seinen Sitzungen auch die Vorsitzenden jener Landesorganisationen, die im Bundespräsidium nicht vertreten sind, beiziehen (erweitertes Präsidium). Dies gilt auch für den/die Vorsitzende/n der Bundesrechnungsprüfer/innen. Die beigezogenen Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. Dem Bundespräsidium obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Bundesorganisation, im Auftrag des Bundesvorstandes. Nähere Bestimmungen enthält die Geschäfts- und Finanzordnung der Mietervereinigung Österreichs.
  4. Der/die Bundesgeschäftsführer/in führt alle laufenden Geschäfte im Auftrag des Bundespräsidiums. Er/sie hat dem Bundespräsidium sowie dem Bundesvorstand regelmäßig zu berichten. Nähere Bestimmungen enthält die Geschäfts- und Finanzordnung der Mietervereinigung Österreichs.


§ 15: Die Bundesrechnungsprüfer/innen

 

  1. Die Bundesrechnungsprüfer/innen (mindestens drei, max. fünf Mitglieder) werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für fünf Jahre bestellt. Endet die Funktionsperiode des gewählten Vorstandes früher, so sind auch die Rechnungsprüfer/innen neu zu bestellen. Den Bundesrechnungsprüfer/innen obliegen (gem. Vereinsgesetz) die laufende Überprüfung des Rechnungswesens und der Beschlüsse der Bundesorganisation sowie nach Bedarf einzelner Bezirks- oder Landesorganisationen. Sie haben der Generalversammlung und dem Bundesvorstand darüber zu berichten.
  2. Die Bundesrechnungsprüfer/innen haben das Recht, an den Bundesvorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die Bundesrechnungsprüfer/innen wählen mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende/n. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach dem Termin der Generalversammlung keine Wahl zustande, so bestimmt der/die Präsident/in den/die Vorsitzende/n der Bundesrechnungsprüfer/innen aus dem Kreis der bestellten Bundesrechnungsprüfer/innen.

 

§ 16: Die Antragsprüfungskommission
 

Der Bundesvorstand setzt eine Antragsprüfungskommission ein, die über die zur Generalversammlung gemäß § 11 rechtzeitig eingebrachten Anträge berät. Die Antragsprüfungskommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in, die/der der Generalversammlung die Anträge vorträgt.


§ 17: Die Wahlkommission

 

Der Bundesvorstand setzt eine Wahlkommission ein, welche von der Generalversammlung bestätigt wird. Die Wahlkommission arbeitet Wahlvorschläge zur Vorlage an die Generalversammlung aus. Die Wahlkommission wählt aus ihrer Mitte, eine/n Sprecher/in, die/der der Generalversammlung den Wahlvorschlag vorträgt.


§ 18: Abstimmungen
 

Die Beschlüsse, ausgenommen ein Vereinsauflösungsbeschluss nach § 20 werden in allen Versammlungen und Sitzungen des Vereines mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; dem/der Vorsitzenden steht das Stimmrecht zu. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt. Lediglich Beschlüsse gem. § 19 des Landesstatutes bzw. gem. §15 des Bezirksstatutes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Anwesenheit zumindest der Hälfte der Vorstandsmitglieder, werden jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.


§ 19: Das Schiedsgericht

 

  1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein bei der Mietervereinigung Österreichs (dem Hauptverein in Wien) zu errichtendes Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil aus den an der Streitsache unbeteiligten Mitgliedern einer Schiedsrichterliste zwei Schiedsrichter/innen nominiert. Den/die Vorsitzende/n des Schiedsgerichtes bestellt der Bundesvorstand. Unterlässt ein Streitteil die Namhaftmachung des/der Schiedsrichters/in, so kann der/die Präsident/in nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer Frist von 14 Tagen die fehlenden Schiedsrichter/innen bestimmen. Die Wahl der aus mindestens 7 Personen bestehenden Schiedsrichterliste erfolgt durch die Generalversammlung – auf Vorschlag der Landesorganisationen – mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Dem Schiedsgericht obliegt auch die endgültige Feststellung darüber, ob eine behauptete Verletzung der Statuten vorliegt. Zutreffendenfalls hat der Bundesvorstand die Behebung anzuordnen.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig über Berufungen gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet frei nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 20: Allgemeine Bestimmungen


Die Vereinsgeschäfte aller Art sind nach den Vorschriften der vorliegenden Statuten zu besorgen. Der Bundesvorstand hat eine Geschäfts- und Finanzordnung zu beschließen, die im Rahmen der vorliegenden Statuten für die entsprechende Arbeitsteilung und eine zweckmäßige Regelung der Geschäftsführung jeder Art geeignete Vorkehrungen trifft. Sie regelt auch die Obliegenheiten der einzelnen Funktionär/innen.


§ 21: Auflösung

 

Der Verein wird aufgelöst:

  1. durch Beschluss der Generalversammlung;
  2. durch die Behörde.

 

Die Auflösung des Vereines kann nur von einer Generalversammlung beschlossen werden, in welcher drei Viertel aller Delegierten vertreten sind und zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen.
Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes leitet der/die bisherige Präsident/in die Liquidation ein und ist das Vereinsvermögen entsprechend dem Beschluss der Generalversammlung im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. In Ermangelung eines solchen Beschlusses entscheidet der Vorstand, falls auch dies unmöglich ist, der/die Präsident/in (Vizepräsident/in) darüber, welchen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff BAO das eventuelle Vereinsvermögen zuzuführen ist. Kann aus irgendwelchen Gründen eine solche Entscheidung nicht getroffen werden, so ist das vorhandene Vereinsvermögen Wohnungsförderungszwecken zuzuführen, worüber das dafür zuständige Bundesministerium zu bestimmen hat.

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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