Mieterwechsel

Mieterwechsel

In der Regel werden Sie im Verlauf des Kalenderjahres Ihre neue Wohnung beziehen und nicht zu Stichtagen, die im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung des Hauses steht.

Was müssen Sie beachten, wenn Sie während des Jahres aus Ihrer alten in Ihre neue Wohnung umziehen:

 

Derzeit sehen das Mietrechtsgesetz (MRG) sowie das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) vor, dass derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung bzw. des Guthabens gerade Mieter ist, den Betrag zahlen muss bzw. diesen erhält, ganz gleich wie lange er vorher in dieser Wohnung gelebt hat. Im Teilanwendungs- und  Vollausnahme-bereich des MRG kommt es auf die vertragliche Regelung an.

 

Was bedeutet das konkret?

 

Sie ziehen im Mai in Ihre neue Wohnung ein und mit der Junipost kommt auf einmal eine Nachzahlungsaufforderung für Betriebskosten. Sie wundern sich und fragen nach. Sie erfahren,  die Jahresabrechnung wurde im April gelegt. Da Nachzahlungen zum übernächsten Zinstermin fällig werden, sind Sie mit der nunmehr fälligen Nachzahlung bzw. dem Guthaben aus dem Vorjahr konfrontiert, obwohl Sie damals noch gar nicht Mieter der Wohnung waren.

 

Wie wirkt sich die Fälligkeit auf Sie aus?

 

Die Fälligkeit bezieht sich immer auf den Zeitpunkt der Legung und tritt zum übernächsten Zinstermin ein. Es ist daher ratsam, vor Anmietung einer Wohnung zu klären, ob Sie Gefahr laufen, so eine Nachzahlung tragen zu müssen. Wenn Ihnen vertraglich zugesichert wird, dass diese Kosten der Vermieter trägt, können Sie die gesetzlich vorgesehene Belastung vermeiden.

 

Auch ist es üblich, dass die Betriebskostenpauschale im Zuge der Abrechnung verändert wird. So könnte es passieren, dass Ihnen z.B. im Februar ein Betriebskostenakonto von € 105,– pro Monat genannt wird und zwei Monate später sind es dann plötzlich € 120,–. Auch hier haben Sie nur dann eine Kostengarantie, wenn diese vertraglich vereinbart wurde.

 

Wie ist der Mieterwechsel im HeizKG & ABGB geregelt?

 

Anders ist es im Heizkostenabrechnungsgesetz sowie im ABGB geregelt. Hier tragen Sie als Mieter nur die Kosten, die Sie selbst verursacht haben. Kommt es daher innerhalb eines Betriebskostenabrechnungsjahres zu einem Mieterwechsel, so ist die Jahresabrechnung zu teilen.

Als alter Mieter zahlen Sie dann für Ihren Mietzeitraum, als neuer Mieter für den anschließenden. Gab es dazwischen einen Leerstand, muss der Vermieter diese Kosten tragen.

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