1. Verwaltungshonorar:
Kosten wie Porti, Bankspesen, Telefongebühren und Zinsen werden verrechnet, obwohl diese keine Betriebskosten sind. Sie dürfen daher nicht auf den/die MieterIn überwälzt werden.
2. Reparaturkosten:
Reparaturkosten wie z. B. Reparatur der Gegensprechanlage, des Stiegenhauslichts etc. egal wie hoch der Kostenaufwand auch ist, dürfen den MieterInnen nicht als Betriebskosten verrechnet werden.
3. Wartungsverträge:
Kosten eines Vollwartungsvertrages für den Aufzug, der neben der reinen Wartung und dem Service auch Reparaturen und Erhaltungsarbeiten beinhaltet, dürfen nicht zu 100% in der Betriebskostenabrechnung aufscheinen, sondern es muss eine Kostenteilung vorgenommen werden. Ein reiner Grundwartungsvertrag ist um vieles günstiger als ein Vollwartungsvertrag.
4. Versicherungen:
Kosten einer Sturmschaden- und/oder Glasbruchversicherung dürfen nur dann verrechnet werden, wenn die Mehrheit der MieterInnen dem Abschluss, der Änderung oder der Erneuerung eines solchen Versicherungsvertrages wirksam zugestimmt hat. Eine derartige Überprüfung der Betriebkostenabrechnung lohnt sich.
5. Sonstiges:
In der Betriebskostenabrechnung scheint die Position „Sonstiges“ auf. Unter dem Begriff „Sonstiges“ werden alle denkbaren Kosten verrechnet, die meist keine Betriebskosten sind, wie beispielsweise: Rechtsanwaltskosten, Delogierungskosten, Mietzinsrückstände, Rückzahlung von Betriebskosten und ähnliches.
6. Einnahmen
Die Einnahmen werden in der Betriebskostenabrechnung nicht aufgeschlüsselt und sind für Sie nicht nachvollziehbar. Es empfiehlt sich daher eine Überprüfung der Einnahmenseite, da mitunter die errechnete Nachzahlungshöhe nicht korrekt ist.
7. Entrümpelung:
Es scheinen Kosten für die Entrümpelung von Bauschutt oder von Gegenständen auf, die nachweislich bestimmten MieterInnen oder EigentümerInnen zugeordnet werden können. Das sind keine Betriebskosten und daher können diese Beträge zurückgefordert werden.
8. Wasserkosten:
Im Haus befinden sich Gewerbebetriebe, die einen erhöhten Wasserverbrauch haben. In diesem Fall kann ein Antrag auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnung gestellt werden, in welchem Ausmaß Hauswasserkosten vorliegen. Der darüber hinausgehende Betrag muss dann zurückgezahlt werden. In manchen Bundesländern kann auch bei größeren Grünanlagen durch das Rasengießen etc. eine Refundierung bzw. Reduktion der Abwasserkosten gefordert werden.
Genaueres erfahren sie unter zB wien.gv.at
9. Betriebskostenschlüssel:
Wenn im Haus Zu- oder Ausbauten erfolgen, muss der Verteilungsschlüssel neu berechnet werden. Ihr Anteil an den Hausbetriebskosten verringert sich dadurch. Sie haben in diesem Fall das Recht auf Abänderung des Betriebskostenschlüssels. Kommt die Verwaltung der Forderung auf Korrektur der Verteilung nicht nach, können Sie einen Antrag auf Neuberechnung des Verteilungsschlüssels stellen.
10. Guthaben:
Das Betriebskostenguthaben wird nicht zum Fälligkeitstermin ausbezahlt. Wir raten Ihnen, dieses umgehend einzufordern bzw. im Notfall stellen wir unseren Mitgliedern einen Anwalt zur Verfügung, der das Guthaben einklagt.
In diesen und allen anderen Fällen falscher Betriebskostenabrechnungen stehen die MitarbeiterInnen der MVÖ unseren Mitglieder im Rahmen unserer Rechtsberatung und Rechtsvertretung gern mit Rat und Tat zur Seite.
Berechnen Sie doch mal Ihre Betriebskosten (Wien)