Klar ist, dass eine Wohnung im vereinbarungsgemäßen Zustand übergeben werden muss - dh. wenn Sie im Vertrag vereinbart haben, dass alle Bodenbeläge neu oder instandgesetzt sind, dann muss dies auch so sein.
Strittig ist hingegen, wen nun Instandsetzungs- bzw Erneuerungspflichten treffen, wenn der Oberboden schadhaft wird bzw über die normale Abnützung hinaus beeinträchtigt ist.
Aufgrund der derzeit schwankenden Rechtsprechung empfehlen wir Ihnen, solche Fragen in einem persönlichen Beratungsgespräch abzuklären, da eine allgemeine Beantwortung dieser Frage derzeit nicht möglich ist.
Ein schadhafter Unterboden jedoch fällt im Bereich des MRG bzw WGG jedenfalls in die Erhaltungspflicht des/der VermieterIn, da dieser ein Teil der Deckenkostruktion und damit zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört. Im Bereich des ABGB ist eine genaue Vertragsprüfung dazu notwendig.